Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/36: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.633056

weis der Berechtigung ist dem Gesuch eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen. Eine analoge Regelung war bisher in Artikel 14 enthalten.

Art. 12 Informationssystem über die Sonderabgabe

Das Datenschutzgesetz verlangt für die Bearbeitung von Personendaten eine rechtliche Grundlage (Art. 17 DSG7). Bei der Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten werden auch Personendaten bearbeitet. Artikel 12 regelt, welche Personendaten vom SEM bearbeitet werden können. Insgesamt wird die Datenmenge wegen der Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen gegenüber heute reduziert.

2. Abschnitt: Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen

Die Gliederung des 2. Kapitels in Abschnitte wird aufgehoben, da diese durch die Reduktion der Regelungsbereiche überflüssig geworden ist.

Art. 13–15 (aufgehoben)

Die bisherigen Artikel 13–15 betreffen die Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen und werden daher aufgehoben.

3. Abschnitt: Vermögenswertabnahme

Die Gliederung des 2. Kapitels in Abschnitte wird aufgehoben, da diese durch die Reduktion der Regelungsbereiche unnötig geworden sind.

Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte

Der Artikel entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen Artikel 16. Es wurden einzig die Verweise auf die Gesetzesartikel angepasst und kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Art. 17 (aufgehoben)

Die bisherige Anrechnungsnorm in Artikel 17 ist nach Wegfall der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen überflüssig geworden. Der Artikel wird aufgehoben.

Art. 18 Auszahlung abgenommener Vermögenswerte

Absatz 1

Absatz 1 wird begrifflich an den erweiterten Kreis der Sonderabgabepflichtigen angepasst. Zudem wird die Möglichkeit der Beauftragung von Dritten mit der Verwaltung der Sonderabgabe gestrichen (vgl. Art. 11 Abs. 2). Inhaltlich wird der bisherige Absatz 1 übernommen. Absatz 4 (aufgehoben)

Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben, da gestützt auf Artikel 87 Absatz 2 nAsylG die Möglichkeit, Gesuche um Auszahlung abgenommener Vermögenswerte nach der Ausreise einzureichen, nicht mehr besteht.

Übergangsbestimmung

Die Übergangsbestimmung hält fest, dass die vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung abgenommenen Vermögenswerte und die bereits geleisteten oder fälligen altrechtliche Sonderabgaben auf Erwerbseinkommen vollumfänglich an die zu leistende Sonderabgabe auf Vermögenswerten angerechnet werden.

7 SR 235.1