Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/36: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.633056

Art. 9 (aufgehoben)

Der bisherige Artikel 9 wird aufgehoben, da der Regelungsgehalt des ersten Absatzes in den neuen Artikel 10 integriert wird. Der zweite Absatz wird durch die Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen überflüssig.

Art. 10 Geltungsbereich und Dauer der Sonderabgabe auf Vermögenswerten (neu)

Absatz 1

In Absatz 1 werden der Geltungsbereich und der Beginn der Sonderabgabepflicht für alle Personenkategorien geregelt. Neu werden wie auf Gesetzesstufe neben den Asylsuchenden, den vorläufig Aufgenommenen und den Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung auch diejenigen Personen, die nach einem Asylverfahren oder nach der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme rechtskräftig weggewiesen werden (Ausreisepflichtige), explizit erwähnt. Dies entspricht der bereits heute geltenden Praxis und dient der Rechtssicherheit.

Zusätzlich werden diejenigen Personen explizit erwähnt, die nach Abschluss eines Asylverfahrens vom SEM nicht weggewiesen werden, weil sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach den Artikeln 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuches5 (StGB) oder nach den Artikeln 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 19276 betroffen sind.

Absatz 2

Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten endet für alle Personen, wenn der Betrag von 15 000 Franken erreicht ist, spätestens aber 10 Jahre nach der Einreise in die Schweiz. Da die Sonderabgabe nicht mehr auf Erwerbseinkommen erhoben wird, und daher keinen Einfluss auf den Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mehr haben kann, rechtfertigt es sich aus Gründen der Rechtsgleichheit sowie aus praktischen Gründen (einfache Informatiklösung) nicht, die bisher bestehenden Unterschiede beim Ende der Sonderabgabepflicht zwischen vorläufig Aufgenommenen und Asylsuchenden beizubehalten. Wie bisher endet die Unterstellung unter die Sonderabgabe, sobald eine Person als Flüchtling anerkannt wird oder sie eine ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung erhält.

Absatz 3

Wie bisher löst jede Einreichung eines Asylgesuchs hinsichtlich des Betrages eine neue Sonderabgabepflicht aus (pro Asylverfahren maximal 15 000 Franken). Die Dauer der Unterstellung unter die Sonderabgabe beschränkt sich demgegenüber unabhängig von der Anzahl Verfahren auf maximal 10 Jahre.

Art. 11 Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten (neu)

Absatz 1

Die Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen bringt eine beträchtliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes mit sich. Die bisher bestehende Möglichkeit, Dritte mit der Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahmen zu beauftragen, ist neu gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Die Sonderabgabe auf Vermögenswerten wird daher künftig vom SEM verwaltet. Aufgrund der neuen Regelung wird es auch nicht mehr notwendig sein, individuelle, auf den Namen der sonderabgabepflichtigen Personen lautende Konten einzurichten. Es ist aber buchhalterisch jederzeit möglich, die Höhe der geleisteten Sonderabgabe pro Person zu ermitteln.

Absatz 2

Personen, denen Vermögenswerte abgenommen wurden, oder zuständige kantonale Behörden können beim SEM über die geleistete Sonderabgabe Auskunft verlangen. Zum Nach-

5 SR 311.0

6 SR 321.0