Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/36: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.633056

tungen der Sozialhilfe durch höhere Erwerbstätigkeit der Zielgruppen gegenüber. Diese können aufgrund der schwankenden Zahl der Asylgewährungen und vorläufigen Aufnahmen nicht genau beziffert werden. Mit einer vom Staatssekretariat für Migration (SEM) in Auftrag gegebenen Studie über Kosten und Nutzen der Arbeitsintegration von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen sind die jährlichen Einsparungen bei einer erfolgreichen Integration von Personen aus dem Asylbereich erhoben worden.3 Die Umsetzung der neuen Verordnungsartikel hat keine personellen Auswirkungen auf die Kantone.

4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegenden Änderungen haben keinen Einfluss auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz und sind demzufolge mit diesen vereinbar.4

5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.1 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)

Im Rahmen verschiedener Massnahmen zur Umsetzung des Artikels 121a BV hat das Parlament mit der Revision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 beschlossen, für die Personen des Asylbereichs die Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen aufzuheben. Ziel dieser Massnahme ist es, den administrativen Aufwand für die Arbeitgeber zu reduzieren und die Annahme einer Arbeit namentlich im Niedriglohn- oder Teilzeitbereich für die Arbeitnehmer attraktiver zu machen. Damit soll das inländische Arbeitsmarktpotenzial besser ausgeschöpft werden.

2. Kapitel: Sonderabgabe auf Vermögenswerten

Die Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen hat zur Folge, dass die Unterteilung des Kapitels in Abschnitte nicht mehr nötig ist und sie daher aufgehoben werden können. Entsprechend ist auch der Titel des zweiten Kapitels zu ändern.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Die Gliederung des Kapitels in Abschnitte wird aufgehoben, da diese durch die Reduktion der Regelungsbereiche überflüssig geworden sind.

Art. 8 (aufgehoben)

Der bisherige Artikel 8 wird aufgehoben, da die Regelung der Rückerstattungspflicht nach Artikel 85 AsylG keiner Konkretisierung auf Verordnungsebene bedarf. Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch neu ausschliesslich über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten geltend. Die Rückerstattung von Sozialhilfe, die vom Kanton ausgerichtet wird, richtet sich nach kantonalem Recht. Die bisherigen Delegations- und Koordinationsregeln werden deshalb aufgehoben.

3 Studie vom 14. Juni 2013 über «Kosten und Nutzen der Arbeitsintegration von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen», Anhang I: Tabellen zur Kosten-Nutzen-Rechnung, Seite 53–54, abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Integration > Thematische Berichte und Studien (Stand: 09.02.2017).

4 BBl 2016 2821, hier 2852.