Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/36: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.633056
5.2 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
Artikel 18 Integrationspauschale
Gemäss Artikel 55 Absatz 2 AuG in Verbindung mit Artikel 87 AuG und Artikel 88 und 89 AsylG haben die Kantone einen gesetzlichen Anspruch auf die Ausrichtung einer einmaligen Integrationspauschale durch den Bund. Diese ist zweckgebunden und bedarfsgerecht einzusetzen und dient namentlich der Förderung der beruflichen Integration und des Erwerbs einer Landessprache von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen. Im Mittelpunkt steht die nachhaltige berufliche Integration durch qualifizierende Massnahmen, die sich auf einen individuellen Integrationsplan abstützen.
Absatz 3
Der Bund richtet neu die Integrationspauschale den Kantonen gestützt auf die effektive Zahl der Entscheide im Asylbereich zwei Mal jährlich aus. Die Fixierung des jährlichen Beitrages aus den Integrationspauschalen wird aufgegeben. Dieser stützte sich bisher auf den Durchschnittswert der Anzahl von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1) während der vorangehenden vier Jahre. Durch die Fixierung der Integrationspauschale sollte die Planungssicherheit der Kantone verbessert werden. Die Fixierung der Integrationspauschale hat sich in der Praxis jedoch nicht bewährt, da die Zahl der Personen nach Absatz 1 stark schwankt.
Absatz 4 (aufgehoben)
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. Die Rückerstattung von nicht verwendeter Mittel wird neu in Artikel 19 geregelt.
Artikel 19 Rückerstattung finanzieller Beiträge des Bundes (neu)
Artikel 19 legt fest, unter welchen Bedingungen die Kantone finanzielle Beiträge des Bundes zurückerstatten müssen. Der Bund knüpft die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen grundsätzlich an die Erreichung von vereinbarten Leistungs- und Wirkungszielen.
Absatz 1
Bereits mit dem bisherigen Artikel 18 Absatz 4 fordert das SEM nicht verwendete finanzielle Beiträge von den Kantonen zurück. Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung im geltenden Artikel 18 Absatz 4 nicht konkretisiert worden.
Neu soll der Bund Beiträge nach Artikel 55 Absatz 2 und 3 AuG von einem Kanton zurückfordern, wenn dieser die Umsetzung der vereinbarten Leistungs- und Wirkungsziele nicht oder nur mangelhaft erfüllt, keine Nachbesserung möglich ist und der Kanton nicht nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden daran trifft. Ein solches Verschulden liegt dann vor,
wenn auf eklatante Weise vereinbarte Ziele trotz ausreichender zeitlicher und finanzieller Ressourcen nicht umgesetzt wurden. Dazu gehört zum Beispiel ein unzureichendes Angebot an vereinbarten Sprachkursen oder an Qualifizierungsmassnahmen, obwohl genügend Anbieter und finanzielle Mittel vorhanden gewesen wären. Eine Rückforderung kann weiter dann eingeleitet werden, wenn der Kanton Massnahmen finanziert, die nicht zur Erreichung der vereinbarten Ziele dienen.
Absatz 2
Absatz 1 regelt, dass der Bund Beiträge von einem Kanton zurückfordert, wenn er die vereinbarten Leistungs- und Wirkungsziele nicht oder nur mangelhaft erfüllt, eine Nachbesserung nicht möglich ist und er nicht nachweisen kann, dass ihn keinerlei Verschulden hierfür trifft. Legt der Kanton bei Ablauf der Programmvereinbarung dar, dass eine Nachbesserung