Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/36: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.633056
möglich ist und er die Leistungs- und Wirkungsziele wie vereinbart erreichen kann, so kann der Bund hierfür eine Nachfrist ansetzen. Diese beträgt in der Regel zwei Jahre. Kann der Kanton die vereinbarten Ziele auch innerhalb der Nachfrist nicht erfüllen und auch nicht nachweisen, dass ihn hierfür kein Verschulden trifft, so erstattet er dem Bund die Beiträge nach Artikel 55 Absatz 2 und 3 AuG zurück.
Absatz 3
Hat der Kanton die vereinbarten Ziele erreicht und verbleiben Restbeiträge, so sind diese innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des kantonalen Integrationsprogramms zweckgebunden einzusetzen. Die Kantone weisen die Verwendung der Restbeiträge in den bestehenden Kontrollinstrumenten des SEM (Ziel- und Finanzraster) verbindlich aus.
Die Integrationspauschale kann bei Bedarf auch zur Erreichung von strategischen Zielen in anderen Förderbereichen, wie beispielsweise in der frühen Förderung oder in der Erstinformation eingesetzt werden. Die Integrationspauschale darf ausschliesslich für Integrationsmassnahmen verwendet werden. Unterstützungsleistungen wie beispielsweise Reisekosten, Verpflegung sowie spezielle Ausrüstung sind im Sinne von Artikel 2 AsylV 2 und Artikel 3 Zuständigkeitsgesetz (ZUG; 851.1) nach Massgabe der kantonalen Regelungen grundsätzlich durch die Sozialhilfe zu übernehmen; der Bund gilt den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe über die Globalpauschale ab.
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