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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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8. Anerkennung

8.1 Voraussetzungen

8.11 Anbieter von obligatorischen Aus- oder Weiterbildungskursen

Organisationen, die eine Anerkennung der kantonalen Behörde benötigen, werden anerkannt, sofern die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Ziffer 8.111 und die gegebenenfalls vorgeschriebenen spezifischen Voraussetzungen von Ziffer 8.112 erfüllt sind.

8.111 Allgemein

8.1111 Die Leitung bietet Gewähr für die einwandfreie Führung der Organisation und die sachkundige Überwachung des Unterrichts;

8.1112 Es stehen genügend Lehrkräfte mit den erforderlichen fachlichen und pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten zur Verfügung;

8.1113 Es liegt ein Lehrplan vor, der die Lernziele und -inhalte, die zur Erreichung der Handlungskompetenzen erforderlich sind, präzisiert und die geplante Durchführung sowie die Unterrichtsmethoden dokumentiert;

8.1114 Es ist ein Unterrichtslokal vorhanden, das die jeweils aktuellen Anforderungen an Sicherheit, Gesundheit und Hygiene erfüllt und mit den üblichen technischen Hilfsmitteln für den Unterricht ausgestattet ist;

8.1115 Es ist geeignetes Unterrichtsmaterial vorhanden. Werden praktische Aus- oder Weiterbildungen angeboten, müssen zusätzlich geeignete Fahrzeuge, Plätze und Fahrstrecken vorhanden sein;

8.1116 Es wird ein internes Qualitätssicherungssystem betrieben, das die Erreichung der jeweils vorgeschriebenen Lernziele unterstützt und zur Qualität der Vermittlung der jeweils vorgeschriebenen Lerninhalte der Aus- oder Weiterbildung beiträgt.

8.112 Spezifisch

8.1121 Anbieter des Nothilfekurses müssen gültige Arbeitsverträge mit den eingesetzten Ausbildern und Ausbilderinnen vorlegen und nachweisen, dass:

a. die eingesetzten Ausbilder und Ausbilderinnen die Handlungskompetenzen gemäss Ziffer 1.41 besitzen und die Aus- und Weiterbildung gemäss den Ziffern 1.42 und 1.43 besucht haben; und

b. eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung mit einer die Anerkennungsperiode abdeckenden Laufzeit vorhanden ist.