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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe der Kategorien A und A2 oder aus Inhabern oder Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe der Kategorie B. Eine Gruppe aus Inhabern oder Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe der Kategorien A und A2 muss aus mindestens drei Teilnehmenden bestehen. Eine Gruppe aus Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe der Kategorie B muss aus mindestens sechs Teilnehmenden bestehen. Wer den Führerausweis auf Probe der Kategorien A oder A2 und B besitzt, kann wählen, ob er den Weiterausbildungstag mit einem Motorrad der Kategorie A oder A2 oder mit einem Motorwagen der Kategorie B besuchen will.

7.44 Eine Gruppe ist von so vielen Moderatoren oder Moderatorinnen zu

betreuen, wie dies für eine gefahrlose Durchführung des Weiterausbildungstages und zur Erreichung seiner Ziele notwendig ist.

7.45 Der Weiterausbildungstag ist grundsätzlich mit dem eigenen Fahrzeug zu

besuchen. Der Anbieter kann Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern, die kein eigenes Fahrzeug besitzen, Kursfahrzeuge zur Verfügung stellen.

7.46 Treten während der Weiterausbildung Zweifel an der Fahreignung des

Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin auf, so ist der Anbieter befugt, dies der kantonalen Behörde zu melden.

7.5 Moderatoren und Moderatorinnen

7.51 Bewilligung

Moderatoren und Moderatorinnen der Weiterausbildung benötigen eine Bewilligung nach Artikel 23a E-FV.

7.52 Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten für Moderatoren und Moderatorinnen, müssen von der kantonalen Behörde anerkannt werden. Die Anerkennung für das Hauptmodul wird erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Ziffer 8.1 erfüllt sind.