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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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6. Mindestausbildung zum Führen von Gesellschaftswagen

6.1 Handlungskompetenzen

Die Fahrschüler und Fahrschülerinnen:

6.11 sind nach der Vorschulung in der Lage, das Fahrzeug zu bedienen und die

einzelnen Bewegungsabläufe auszuführen;

6.12 beherrschen nach der Grundschulung die Fahrzeugbedienung und haben

Automatismen für die einzelnen Bewegungsabläufe entwickelt. Sie sind in der Lage, in der Ebene, in der Steigung und im Gefälle anzufahren und sich sicher in den Verkehr einzufügen;

6.13 führen ihr Fahrzeug nach der Hauptschulung unter Berücksichtigung der

Verkehrsvorschriften mit der korrekten Blicktechnik durch den Verkehr unter gleichzeitiger Mitbeobachtung des Verhaltens der anderen Verkehrsteilnehmenden;

6.14 führen nach der Perfektionsschulung ihr Fahrzeug regelkonform, sicher,

partnerschaftlich, umweltschonend, energieeffizient und verantwortungsvoll durch den Strassenverkehr.

6.2 Lerninhalte

Inhalte der Vor-, Grund-, Haupt- und Perfektionsschulung gemäss dem Lehrplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt. Die Inhalte sind den Vorkenntnissen der Fahrschüler und Fahrschülerinnen wie folgt anzupassen. Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises:

6.21 der Kategorie B, C1 oder D1 müssen eine vollständige praktische

Fahrausbildung absolvieren;

6.22 der Kategorie C, welche die Fahrpraxis nach Artikel 31 Absatz 2 nicht

nachweisen können, müssen eine ergänzende praktische Fahrausbildung absolvieren.

6.3 Anbieter

Anbieter haben der kantonalen Behörde die Kursaufnahme schriftlich anzuzeigen und folgende Dokumentationen beizulegen: