Vorlage
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 103Fedlex · Vorlage
Zusätzlich zu den Ziffern 8.311 - 8.314 gilt:
8.321 Provisorische Anerkennung
Die Anerkennung wird zunächst provisorisch für ein Jahr erteilt. Anbieter, die provisorisch anerkannt werden wollen, müssen bei der kantonalen Behörde ein Gesuch einreichen. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
8.3211 Gesamtkonzept (Abstimmung des Präsenzunterrichts auf das eLearning-Modul, Einstiegstest, Ablauf des Präsenzunterrichts)
8.3212 Zugang zum eLearning-Modul
8.3213 Kursunterlagen für den Präsenzunterricht
8.3214 Evaluationskonzept
Die kantonale Behörde prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen (Ziff. 8.121) erfüllt sind und erteilt gegebenenfalls die provisorische Anerkennung.
8.322 Evaluation und Auditierung von provisorisch anerkannten obligatorischen
Aus- undWeiterbildungskursen mit integriertem eLearning-Modul
Während der Gültigkeit der provisorischen Anerkennung ist der Kurs mit integriertem eLearning-Modul zu evaluieren und der Präsenzunterricht zu auditieren. Die Evaluation muss beinhalten:
8.3221 Befragung der Teilnehmenden und der Kursleitung zum Kurskonzept, zur Funktionsweise des Kurses, zur Erreichung der Lernziele, zur Zufriedenheit der Kursteilnehmenden, zur generellen Akzeptanz des Kurses usw.;
8.3222 Nachweis, dass das eLearning-Modul die für den Präsenzunterricht vorgeschriebene Dauer nicht massiv unterschreitet (z.B. mittels Tracking der Aktivitäten der Kursteilnehmenden);
8.3223 Hinweise, wie und innert welcher Frist allfällige Mängel, die in der Evaluation aufgezeigt werden, behoben werden.
8.323 Evaluationsbericht
Spätestens zehn Monate nach der Erteilung der provisorischen Anerkennung muss der kantonalen Behörde der Evaluationsbericht eingereicht werden.
8.324 Definitive Anerkennung
Die kantonale Behörde entscheidet aufgrund der Ergebnisse aus dem Audit und der Evaluation über die definitive Anerkennung.
8.325 Vereinfachtes Verfahren
Ein Kursanbieter darf ein bereits anerkanntes eLearning-Modul eines anderen Kursanbieters in seinen Kurs integrieren, sofern der Inhaber oder die Inhaberin des eLearning-Moduls das Einverständnis gibt. Diesfalls ist der kantonalen Behörde ein