Vorlage
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 104Fedlex · Vorlage
Gesuch mit den Unterlagen gemäss den Ziffern 8.3211, 8.3213 und 8.3214, inklusive Angabe des verwendeten eLearning-Moduls, und die Einverständniserklärung des Anbieters des bereits anerkannten eLearning-Moduls einzureichen.
8.33 Gültigkeit
8.331 Anbieter des Nothilfekurses
Die Anerkennung ist fünf Jahre gültig. Wer sie verlängern lassen will, muss mindestens sechs Monate vor dem Ablauf der Gültigkeit bei der kantonalen Behörde beziehungsweise der von ihr beauftragten Stelle ein entsprechendes Gesuch stellen. Die kantonale Behörde beziehungsweise die von ihr beauftragte Stelle prüft im Verfahren gemäss Ziffer 8.3, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind und verlängert gegebenenfalls die Anerkennung um weitere fünf Jahre.
8.332 Übrige Anbieter
Die Anerkennung ist unbefristet gültig.
8.4 Meldepflicht
Der Anbieter hat Änderungen von Umständen, die gemäss Ziffer 8.1 eine Voraussetzung für die Anerkennung bilden, umgehend der kantonalen Behörde beziehungsweise der mit der Durchführung des Anerkennungsverfahrens betrauten Stelle zu melden oder über das Administrationstool gemäss Ziffer 8.311 zugänglich zu machen.
8.5 Entzug der Anerkennung
8.51 Die kantonale Behörde verfügt den Entzug der Anerkennung, sofern:
8.511 die Voraussetzungen gemäss Ziffer 8.1 nicht mehr erfüllt sind;
8.512 in einem Audit festgestellte Mängel nicht innert Frist behoben wurden;
8.513 während mehr als zwei Jahren kein Aus- oder Weiterbildungskurs
durchgeführt wurde; oder
8.514 der Anbieter die Auditierung gemäss Artikel 137 vereitelt.
8.52 Die mit dem Anerkennungsverfahren betraute Stelle ist berechtigt, der
Behörde des Kantons, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, den Entzug der Anerkennung zu beantragen.
9. Allgemeine Anforderungen an die Durchführung von obligatorischen Aus- und Weiterbildungen
9.1 Handlungsorientierter Unterricht
Die gemäss dieser Verordnung, der CZV sowie der FV obligatorischen Aus- und Weiterbildungen sind übereinstimmend mit den jeweils massgeblichen Lehrplänen und nach dem pädagogisch-didaktischen Prinzip des handlungsorientierten Unterrichts zu erteilen, d.h. die Lehrperson: