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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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6.31 den in der Regel benützten Ausgangspunkt (Ort, Treffpunkt);

6.32 eingesetzte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sowie Ausbilder und Ausbilderinnen nach Artikel 23j Absatz 1 Buchstabe a E-FV.

6.4 Durchführung

6.41 Die Mindestausbildung ist gemäss dem Lehrplan der zuständigen

Organisation der Arbeitswelt aufzubauen (Vor-, Grund-, Haupt- und Perfektionsschulung).

6.42 Zusätzliche Lernfahrten ausserhalb des Lehrplanes sind im Rahmen von

Artikel 15 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes zulässig.

6.43 Sofern Lektionen unterstützend auf vom ASTRA zugelassenen

Fahrsimulatoren geschult werden, darf die kantonale Behörde diese Lektionen zeitlich anrechnen.

7. Weiterausbildung während der Probezeit

7.1 Handlungskompetenzen

Die Ausweisinhaber und Ausweisinhaberinnen:

7.11 setzen sich mit jugendtypischen Unfallursachen auseinander, erkennen ihr

eigenes Unfallrisiko und werden sich der Unfallfolgen für alle Beteiligten bewusst;

7.12 reflektieren ihren Fahrstil und gewinnen aus praktischen Fahrerlebnissen

sowie einer Feedbackfahrt Erkenntnisse für die Weiterentwicklung einer sicheren, partnerschaftlichen, energieeffizienten und umweltschonenden Fahrweise.

7.2 Lerninhalte

7.21 Analyse von jugendtypischen Unfällen (unter besonderer

Berücksichtigung der physikalischen Kräfte, die beim Fahren wirken);

7.22 Vertiefen der Kenntnisse über die wesentlichen Einflussfaktoren von

Unfällen (mangelnde Verständigung zwischen den Verkehrsteilnehmenden, Ablenkung, Fehleinschätzung der Anhaltestrecke und des erforderlichen Abstandes zwischen Fahrzeugen, überhöhte Geschwindigkeit in Kurven unter Berücksichtigung des Einflusses von Fahrassistenzsystemen);

7.23 Diskussion von Fahrmotiven und Fahrstil, insbesondere Rückmeldungen

von Kursteilnehmenden zum persönlichen Fahrstil mit dem Themenschwerpunkt sichere, energieeffiziente und umweltschonende Fahrweise;

7.24 Erkenntnisse aus der Weiterausbildung im Hinblick auf die Umsetzung des

Gelernten bei der Teilnahme am Strassenverkehr.

7.3 Anbieter

7.31 Voraussetzungen für die Anerkennung