Vorlage

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 101Fedlex · Vorlage

8.1122 Anbieter des Traktorfahrkurses müssen für die Benützung der Ausbildungsplätze und -strecken eine Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin beziehungsweise der Ortspolizeibehörde vorlegen und nachweisen, dass:

a. eine genügende Haftpflichtversicherung und eine

Vollkaskoversicherung für die Fahrzeuge der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen vorhanden ist; und

b. Instruktoren oder Instruktorinnen mit einer Fahrlehrerbewilligung der

Kategorie C eingesetzt werden, die mit dem Einsatz von Landwirtschaftstraktoren vertraut sind, mit landwirtschaftlichen Anhängerzügen umzugehen verstehen und befähigt sind, Gruppenunterricht und Kollektivfahrschule zu erteilen.

8.1123 Anbieter des Weiterausbildungstages für Inhaber und Inhaberinnen des Führerausweises auf Probe müssen den Kurs öffentlich anbieten (ausgenommen ist der Weiterausbildungskurs der Armee) und nachweisen, dass:

a. sie über Unterrichtslokalitäten, –plätze, und –material sowie über so

viele Personenwagen mit Geräten zur Ermittlung des Treibstoffverbrauches oder Fahrsimulatoren verfügen, dass eine gefahrlose Durchführung der Weiterausbildung und die Erreichung ihrer Ziele gewährleistet ist;

b. sie mindestens vier Moderatoren oder Moderatorinnen einsetzen

können; die Moderatoren oder Moderatorinnen, die Inhaber oder Inhaberin des Führerausweises auf Probe der Kategorie A oder A2 weiterausbilden, müssen zusätzlich über eine Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A verfügen;

c. eine genügende Haftpflichtversicherung und eine

Vollkaskoversicherung für die Fahrzeuge der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen vorhanden ist;

d. eine Bewilligung des ASTRA vorliegt, falls sie Fahrsimulatoren

einsetzen wollen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Anbieter, der sich um eine Anerkennung bewirbt, nachweist, dass sich die Fahrsimulatoren für die Vermittlung der Lerninhalte und zur Erreichung der Ziele der Weiterausbildung eignen.

8.1124 Organisationen, welche die Weiterbildung gemäss Artikel 16 CZV

anbieten, dürfen nur Lehrkräfte beschäftigen, die eine Lehrbewilligung nach Artikel 23 CZV besitzen.

8.1125 Ausbildungsstätten für Moderatoren und Moderatorinnen, die das

Hauptmodul anbieten (Anh. 1a Ziff. 2.123 E-FV), müssen in der Lage sein, für die Moderatoren und Moderatorinnen, die bei ihnen ausgebildet werden, Praktikumsplätze zu vermitteln und für eine gute Praktikumsbetreuung zu sorgen.