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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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2Der Inhaber oder die Inhaberin einer Ausbildungsbewilligung nach Artikel 20 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 in der Fassung vom 1. Juli 2016 muss für die Verlängerung von deren Gültigkeit den Besuch eines Weiterbildungskurses nach Artikel 23p Absatz 2 nachweisen. Die neu ausgestellte Ausbildungsbewilligung ist fünf Jahre gültig.