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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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Art. 29d Unbefristeter Entzug der Ausbildungsbewilligung

Die kantonale Behörde hat die Ausbildungsbewilligung für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn:

a. der Fahrausbilder oder die Fahrausbilderin nicht mehr im Besitz des für den Nachweis der Fahrpraxis beim Erwerb der Ausbildungsbewilligung vorgeschriebenen Führerausweises ist (Art. 23m) oder die sichere Durchführung der Lernfahrten aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist;

b. der Fahrausbilder oder die Fahrausbilderin seine oder ihre Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine oder ihre Lehrtätigkeit den Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden kann.

Art. 29e Wirkung des Entzugs der Ausbildungsbewilligung

Wird dem Fahrausbilder oder der Fahrausbilderin die Ausbildungsbewilligung entzogen, so darf er oder sie während der Entzugsdauer keine Lernfahrten gemäss Artikel 23k oder 23l begleiten.

Gliederungstitel vor Artikel 30

6. Teil: Schlussbestimmungen

Art. 30 Vollzug

Das ASTRA:

a. kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen;

b. kann zur Vermeidung von Härtefällen generell-abstrakte Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.

c. erlässt Weisungen hinsichtlich der Anforderungen an Form, Inhalt, Gestaltung, Material und Druck der Fahrlehrerbewilligungen und der Ausbildungsbewilligungen.

Art. 31 Abs. 1 und 3-5

Aufgehoben

Art. 31a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1Inhaber und Inhaberinnen einer Ausbildungsbewilligung nach Artikel 20 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 in der Fassung vom 1. Juli 2016 dürfen Lernende in der beruflichen Grundbildung «Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker EBA» und «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ» auf Lernfahrten begleiten und ausbilden.