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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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2Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung wird der Führerausweis der Kategorien A, A2, A1, AM, B1, F und M erteilt. Die Kategorie A berechtigt ausserdem zum Führen von dreirädrigen Motorfahrzeugen.
2. Abschnitt: Personenwagen und Kleinmotorfahrzeuge
Art. 18 Kategorien für Personenwagen und Kleinmotorfahrzeuge
Der Führerausweis wird für folgende Motorfahrzeuge erteilt:
B1: Kleinmotorfahrzeuge;
B: Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und
nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Sitz des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin;
BE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B
und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg.
Art. 19 Kategorie B1
1Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
2Der Lernfahrausweis wird nach dem Bestehen der Basistheorieprüfung erteilt. Vor der Prüfung der Basistheorie ist der Kurs Verkehrskunde zu besuchen. Der Lernfahrausweis ist zwölf Monate gültig.
3Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung wird der Führerausweis der Kategorien B1, F, G und M erteilt. Die Kategorie B1 berechtigt ausserdem zum Mitführen von Anhängern.
Art. 20 Kategorie B
1Das Mindestalter beträgt 16 Jahre für den Besuch des Kurses Verkehrskunde, 17 Jahre für die Erteilung des Lernfahrausweises und 18 Jahre für das Ablegen der praktischen Führerprüfung.
2Der Lernfahrausweis wird nach dem Bestehen der Basistheorieprüfung erteilt. Er ist unbeschränkt gültig. Vor der Prüfung der Basistheorie ist der Kurs Verkehrskunde zu besuchen. Nach der Prüfung der Basistheorie ist die fahrtechnische Grundschulung in der Personenwagenausbildung zu besuchen.
3Personen, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen zur praktischen Führerprüfung zugelassen werden, wenn sie während mindestens insgesamt eines Jahres im Besitz eines gültigen Lernfahrausweises der Kategorie B sind.
4Nach Bestehen der praktischen Führerprüfung wird der Führerausweis der Kategorien B, B1, F, G und M erteilt. Er berechtigt ausserdem zum Führen von:
a. Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;