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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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5.412 Sie bauen den Kurs stufengerecht auf. Er soll sich von einfachen

Lenkübungen mit Solofahrzeugen über Übungen im Verkehr bis hin zu Manövrierübungen mit Anhängern erstrecken.

5.42 Instruktoren und Instruktorinnen:

Sie dürfen nicht mehr als fünf Kursteilnehmende gleichzeitig unterrichten.

5.43 Fahrzeuge:

5.431 Die Traktoren müssen mit zwei Aussenrückspiegeln ausgerüstet

sein.

5.432 Die Anhänger müssen ein Garantiegewicht von mindestens 3,5 t

aufweisen.

5.433 Sowohl die Traktoren als auch mitgeführte Anhänger sind für die

Dauer des Kurses hinten gut sichtbar mit einem Zeichen für Lernfahrzeuge gemäss Anhang 4 Ziffer 5 VTS zu versehen.

5.44 Teilnehmende:

5.441 Sie haben den Fahrzeugausweis, den Lernfahrausweis sowie die

Anmeldebestätigung gemäss Anhang 2 mitzubringen.

5.442 Sie müssen vor dem Kurs die Betriebssicherheit und die

Ausrüstung ihrer Fahrzeuge überprüfen.

5.443 Sie besuchen den Kurs mit betriebssicheren

Landwirtschaftstraktoren (Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h) und Anhängern. Letztere müssen ihnen nicht vom Veranstalter zur Verfügung gestellt werden.

5.444 Wer nicht fähig ist, die vom Instruktor oder von der Instruktorin

gestellten Aufgaben zu lösen oder seinen beziehungsweise ihren Anweisungen nicht Folge leistet und dadurch die Sicherheit der Kursteilnehmenden oder anderer Verkehrsteilnehmenden gefährdet, ist unmittelbar wegzuweisen. Es darf keine Bestätigung über den Abschluss des Kurses ausgestellt werden.

5.445 Lässt das Verhalten eines Kursteilnehmers oder einer

Kursteilnehmerin an seiner oder ihrer Eignung zum Führen von Landwirtschaftstraktoren zweifeln, erstattet der Instruktor oder die Instruktorin der zuständigen kantonalen Behörde Meldung. Diese klärt den Sachverhalt ab und trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen.