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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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4.31 den in der Regel benützten Ausbildungsplatz (Ort, Treffpunkt,

Einrichtungen usw.);

4.32 die Kursgestaltung und die Kurskosten;

4.33 den (die) eingesetzten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen.

4.4 Durchführung

4.41 Das erste, zweite und dritte Modul sind an verschiedenen Tagen

durchzuführen.

4.42 Die Reihenfolge der Module darf nicht verändert werden.

4.43 Die Fahrübungen sind stufengerecht (von einfachen über mittlere zu

anspruchsvollen Übungen) aufzubauen. Sie sind je nach Lernziel und gemäss Vorgabe im Musterlehrplan auf einem verkehrsfreien Ausbildungsplatz oder im öffentlichen Strassenverkehr durchzuführen.

4.44 Die Module, die gemäss dem Musterlehrplan auf einem Ausbildungsplatz

stattfinden, müssen an einem Ort durchgeführt werden, der sich zur Vermittlung der Handlungskompetenzen nach Ziffer 4.1 und der Lerninhalte gemäss Ziffer 4.2 eignet.

4.45 Zu Beginn jedes Moduls sind der Lernfahrausweis und der

Fahrzeugausweis sowie zu Beginn des zweiten und dritten Moduls die Kursbestätigungen der bereits besuchten Module zu kontrollieren.

4.46 Ein Modul darf nur durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und

höchstens fünf Fahrschüler oder Fahrschülerinnen teilnehmen.

4.47 Der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin muss über einen Lehrplan verfügen,

der die zu vermittelnden Kompetenzen und die Lerninhalte nach Ziffer 4.1 und 4.2 präzisiert und die geplante Durchführung sowie die Unterrichtsmethoden dokumentiert.

4.48 An der praktischen Grundschulung muss mit einem Motorfahrzeug der

entsprechenden Kategorie teilgenommen werden.

4.49 An der praktischen Grundschulung dürfen Inhaber und Inhaberinnen eines

gültigen Lernfahrausweises teilnehmen, die fähig sind, mit einem Motorrad der entsprechenden Kategorie selbständig und sicher an den Kursort zu fahren.

4.50 Der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin darf Personen von der Teilnahme

ausschliessen, die keine motorradspezifische Sicherheitsausrüstung tragen.