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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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3.44 Der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin muss über einen Lehrplan verfügen,
der die zu vermittelnden Kompetenzen und die Lerninhalte nach Ziffer 3.1 und 3.2 präzisiert und die geplante Durchführung sowie die Unterrichtsmethoden dokumentiert.
4. Praktische Grundschulung in der Motorradausbildung
4.1 Handlungskompetenzen
Die Fahrschüler und Fahrschülerinnen:
4.11 überprüfen vor der Fahrt die Betriebssicherheit ihres Motorrades und
ziehen eine qualitativ gute und angemessene Sicherheitsausrüstung an;
4.12 sind in der Lage, ihr Motorrad in technischer Hinsicht korrekt zu bedienen; 4.13 sind in der Lage, ihr Motorrad in technischer Hinsicht auch im
öffentlichen Strassenverkehr korrekt zu bedienen;