Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten
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R484-1088
- Art. 5a Abs. 3: Die Anpassungen in dieser Bestimmung werden ausdrücklich begrüsst, weil sie die rechtlichen Grundlagen für die zentrale Wahrnehmung aller ihrer Qualitätssicherungsaufgaben durch die kantonalen Behörden über SARI vervollständigen [AG, AR, BS, FR, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].
- Für Transporte mit Schulbussen der Kategorie B ist keine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erforderlich [SoB].
4.9 Stellungnahmen zur Änderung der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (SR 741.55)
Kantone1
Parteien0
Dachverbände0
Übrige Organisationen(angeschrieben)0
Übrige (nicht angeschrieben)0
Zwischentotal1
Total1
Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge: AI
Der Führerausweis der Kat. F berechtigt weiterhin zum Führen von geschwindigkeitsreduzierten Personenwagen, welche als Motorkarren eingelöst werden und mit ihrer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ein erhebliches Verkehrshindernis darstellen. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung ist dem ein Riegel zu schieben, indem eine entsprechende Einschränkung in die Verordnung aufgenommen wird.
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