Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten

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R484-1088

- Art. 5a Abs. 3: Die Anpassungen in dieser Bestimmung werden ausdrücklich begrüsst, weil sie die rechtlichen Grundlagen für die zentrale Wahrnehmung aller ihrer Qualitätssicherungsaufgaben durch die kantonalen Behörden über SARI vervollständigen [AG, AR, BS, FR, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].

- Für Transporte mit Schulbussen der Kategorie B ist keine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erforderlich [SoB].

4.9 Stellungnahmen zur Änderung der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (SR 741.55)

Kantone1

Parteien0

Dachverbände0

Übrige Organisationen(angeschrieben)0

Übrige (nicht angeschrieben)0

Zwischentotal1

Total1

Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge: AI

Der Führerausweis der Kat. F berechtigt weiterhin zum Führen von geschwindigkeitsreduzierten Personenwagen, welche als Motorkarren eingelöst werden und mit ihrer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ein erhebliches Verkehrshindernis darstellen. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung ist dem ein Riegel zu schieben, indem eine entsprechende Einschränkung in die Verordnung aufgenommen wird.

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