Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten
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R484-1088
Art. 17:
Abs. 3: Es muss ergänzt werden, dass für Lernfahrten eine längere Strecke Rückwärtsfahren erlaubt ist [OFV (AR, AI, SG, TG), VerTug]..
Art. 27
- Bei Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen sollte das Mitführen von Passagieren erlaubt sein. Beispielsweise ist es heute nicht erlaubt, auf einer Lernfahrt mit Wohnwagen oder Anhänger für Gartenbau mit der Kategorie BE weitere Personen (z.B. andere Gartenbaumitarbeiter oder Ehepartner) mitzuführen [AR, GR; ACVS].
- Abs. 2 sollte vollständig in die PZV übernommen werden [AR, BE, GR; ACVS]. Die Hand- oder Feststellbremse ist die einzige Möglichkeit der Begleitperson, im Notfall direkt auf die Fahrzeuggeschwindigkeit Einfluss zu nehmen [AR, GR; ACVS]. Dass ein Kommando zum sofortigen Anhalten ausreicht, ist unrealistisch und kann sogar zu gefährlichen Situationen führen [BE].
- Streichung Artikel 27 Absatz 1 VRV: In den Strafbestimmungen der PZV sollte analog zu Art. 96 VRV eine allgemeine Strafnorm eingeführt werden. So ist beispielsweise ein Verstoss gegen Art. 63 Abs. 1 E-PZV nicht mehr strafbar (Nichtanbringen L-Schild), da die PZV dazu keine Strafnorm vorsieht. Die bisherige Strafbarkeit dieser Übertretung beruht auf Art. 27 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV. Art. 27 würde gemäss dem Vorschlag wegfallen [AR, GR; ACVS].
- Da immer mehr Fahrzeuge mit elektrischen Feststellbremsen ausgerüstet werden, ist für die Sicherheit der Verkehrsexperten erforderlich, dass die Prüfungsfahrzeuge mit Doppelpedalen versehen sein müssen [BE].
4.5 Stellungnahmen zur Änderung der Verkehrsversicherungsverordnung (SR 741.31)
Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
4.6 Stellungnahmen zur Änderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41)
Kantone1
Parteien0
Dachverbände0
Übrige Organisationen(angeschrieben)0
Übrige (nicht angeschrieben)3
Zwischentotal4
Total4
Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge: VD; OFV (AR, AI, SG, TG), SoB, VerTug
- Art. 136: Art. 136 al. 1quater: Dès le 15.01.17, cet alinéa 1quaterconcerne les véhicules équipés de chenille. Il faut donc lire l’art. 136 al.1ter[VD].
- Prüfungsfahrzeuge der Kategorie B müssen zwingend mit Doppelpedalen, Zusatzspiegel und ablesbarer Geschwindigkeit vom Beifahrersitz ausgerüstet sein [OFV (AR, AI, SG, TG), VerTug].
- Die Fahrtschreiberausrüstung für Schulbusse wird generell aufgehoben. Schulbusse müssen aber als das zugelassen und eingetragen werden. Nutzungsänderungen führen zu einem Einbau des Fahrtenschreibers [SoB].
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