Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

Artikel 151f Absatz 1 kann aufgehoben werden. Die sehr wenigen Fälle, auf die er noch Anwendung finden könnte, lassen sich mit den Weisungen vom 26. Januar 2009 betreffend den Führerausweis auf Probe lösen.

Artikel 151j Absatz 2 und 3 Buchstabe b VZV werden in Artikel 150 E-PZV überführt.

5. Chauffeurzulassungsverordnung (CZV)

Art. 2: Zulassungsvoraussetzung

Abs 2bis: Die CZV schreibt für Gütertransporte mit Motorwagen der Kategorie B keinen Fähigkeitsausweis vor. Künftig ist aber zum Führen von gewissen Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger der Führerausweis der Kategorien C1E oder CE erforderlich (vgl. Ausführungen zu Art. 24 und 27 E-PZV). Im EU-Raum ist der Fähigkeitsausweis vorgeschrieben für «Beförderungen mit Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klassen C1E oder CE erforderlich ist» (Art. 1 der Richtlinie 2003/59/EG35, welche die Schweiz gestützt auf das Landverkehrsabkommen übernommen hat). Absatz 2bisgewährleistet, dass Personen, die mit den erwähnten Fahrzeugkombinationen Gütertransporte durchführen, bei einer Verkehrskontrolle im Ausland keine Schwierigkeiten bekommen.

Abs. 3: Die Pflicht zum Erwerb des schweizerischen Führerausweises gemäss Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe b VZV soll teilweise aufgehoben werden (vgl. die Ausführungen zu Art. 105 Abs. 1 Bst. b E-PZV). Fähigkeitsausweise, die von einem EU- oder EFTA-Staat ausgestellt wurden, beruhen auf der Richtlinie 2003/59/EG. Da sich folglich auch in diesem Bereich die Grundlagen im EU-Recht und im schweizerischen Recht entsprechen, ist es konsequent, wenn Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat keinen schweizerischen Fähigkeitsausweis benötigen (auch nicht, wenn sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden), vgl. auch Artikel 5 und 7 Einleitungssatz.

Art. 3: Ausnahmen

Wie bisher benötigen alle Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, einen schweizerischen Fähigkeitsausweis. Anders als bisher benötigen aber Personen, die von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, den schweizerischen Fähigkeitsausweis nur noch, wenn sie Wohnsitz ausserhalb eines EU-Mitgliedstaates oder eines EFTA-Staates haben (Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2).

Die im neuen Buchstaben i vorgeschlagene Erleichterung (Verzicht auf den Fähigkeitsausweis und damit auf die Prüfung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften sowie anderer Vorschriften betreffend die Tätigkeit von Berufschauffeuren) hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 10.3407 (Mehr Flexibilität beim Lenken von Kleinbussen)36 von Nationalrat Adrian Amstutz in Aussicht gestellt. Für das Übergangsrecht ist der neue Artikel 27b massgeblich.

Art. 4: Fahrten während der Berufsausbildung

Abs. 3: Gemäss dem neuen Buchstaben b müssen Personen, die ein Ausbildungsprogramm nach Absatz 2 absolvieren, künftig eine Bestätigung der Ausbildungsstätte mitführen. Chauffeure und Chauffeusen in der Ausbildung sind oft temporär angestellt, wechseln den Arbeitgeber mehrmals oder sind als Aushilfe bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Im Gegensatz dazu besuchen sie die Ausbildung im Allgemeinen bei einer einzigen Ausbildungsstätte. Letztere soll daher auch die berufsbegleitende Ausbildung bestätigen.

35 Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl EU vom 10. September 2003, Nr. L 226, S. 4ff.

36 http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20103407