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Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 40 Seiten
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9. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über das OSINT-Portal
Art. 46 Struktur
Das OSINT-Portal besteht aus einer nach Quellen und Thematiken geordneten Datenablage zur Abfrage und Auswertung von Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen.
Art. 47 Daten
1 Der Inhalt des OSINT-Portals richtet sich nach Artikel 54 Absatz 2 NDG.
2 Der NDB überführt die Daten des OSINT-Portals vor deren Verwendung oder Weitergabe unter Einhaltung der Auflagen nach Artikel 4 Absatz 1 in IASA NDB, IASA-GEX NDB oder GEVER NDB.
3 Der NDB kann die Daten im OSINT-Portal automatisiert ablegen, wenn er durch Prozesse und Vorgaben sicherstellt, dass der Aufgabenbezug nach Artikel 6 NDG gegeben ist.
4 Der Katalog der Personendaten ist in Anhang 9 aufgeführt.
Art. 48 Zugriffsrechte
1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 54 Absätze 3 und 4 NDG
2 Die individuellen Zugriffsrechte sind in Anhang 10 geregelt.
Art. 49 Periodische Überprüfung
1 Die für die Datenablage im OSINT-Portal zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB überprüfen, unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, mindestens alle fünf Jahre, ob die Datenbestände des OSINT-Portals für die Aufgabenerfüllung nach Artikel 6 NDG noch notwendig sind.
2 Sie löschen alle vor mehr als 15 Jahren abgelegten Daten.
3 Sie halten das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht an die Qualitätssicherungsstelle des NDB fest.
4 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt zudem eine Stichprobe gemäss Artikel 11 Absatz 2 durch.
Art. 50 Aufbewahrungsdauer
1 Die Aufbewahrungsdauer für die Daten des OSINT-Portals beträgt höchstens 20 Jahre.
2 Die Aufbewahrungsdauer für interne und externe Medienauswertungen beträgt ein Jahr.