Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)

Bewilligung des abgekürzten Verfahrens durch Präsidenten der ESchK

Die identischen Art. 17 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über den Wasserbau79, Art. 27 Abs. 2 Bst. b EnG80, Art. 58 Abs. 2 Bst. b USG81 und Art. 68 Abs. 3 Bst. b GSchG82 werden aufgehoben.

Die jeweiligen Bestimmungen sahen zur Enteignung bisher vor, dass der Präsident der ESchK abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen. Das abgekürzte Verfahren ist im EntG in dieser Form bzw. in dieser Terminologie nicht mehr vorgesehen, aber nach wie vor zulässig nach den Bestimmungen der Spezialgesetze (vereinfachtes Verfahren, siehe Erläuterungen zu E-Art. 35). Aus diesem Grund wird die entsprechende Bestimmung in den jeweiligen Gesetzen gestrichen.

Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG

Das VwVG83 wird derart angepasst, dass es bei Enteignungsverfahren Anwendung findet. In Art. 2 Abs. 3 VwVG wird aufgenommen, dass sich das Verfahren bei Enteignungen nach diesem Gesetz (dem VwVG) richtet, soweit das EntG nicht davon abweicht (siehe oben E-Art. 110 Verfahrensrecht). Der bisherige Art. 2 Abs. 3 beschränkte die Anwendbarkeit des VwVG bei Verfahren der Schätzungskommissionen auf die Art. 20-24 VwVG.

Eisenbahngesetz EBG

Art. 18a EBG

In Art. 18a Abs. 1 EBG84 wird neu geregelt, dass sich das Plangenehmigungsverfahren nach dem VwVG85 richtet, soweit das EBG nicht davon abweicht. Art. 18a Abs. 2 EBG sieht neu vor, dass das EntG unmittelbar zur Anwendung kommt, wenn im Rahmen der Plangenehmigung Enteignungen notwendig sind. Wenn keine Enteignungen vorgesehen sind, ist das EntG hingegen nicht anwendbar.

Die bisherige Eingangsbestimmung über das anwendbare Recht in Art. 18a EBG, wonach sich das Plangenehmigungsverfahren nach dem EBG und nur subsidiär nach dem EntG richtete, wird damit an die neue Verfahrensordnung angepasst.

Art. 18d Abs. 3 EBG

Art. 18d Abs. 3 EBG wird aufgehoben. Der Enteignungsbann gilt neu in jedem Falle ab Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs und nicht ab

79 SR 721.100

80SR 730.0

81SR 814.01

82SR 814.2

83 SR 172.021

84 SR 742.101

85 SR 172.021