Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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Weiterführungsversicherung umgewandelt und Versicherungsbeginn und -ende sind neu in den Artikeln 5a und 5b AHVV geregelt.

Artikel 6ter

Infolge Neuregelung der Versicherungsunterstellung (Art. 1a Bst. a AHVG) wird die Ausnahme gemäss dem bisherigen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a AHVG aufgehoben. Dieser sah vor, dass das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit durch den Bundesrat von der Beitragsbemessung ausgenommen werden konnte. Diese Änderung führt dazu, dass auch die entsprechende bisherige Ausführungsbestimmung in Artikel 6terAHVV ersatzlos aufzuheben ist.

Artikel 6quater

Artikel 6quaterder bisherigen AHVV regelte den Rentnerfreibetrag, der seine gesetzliche Grundlage im bisherigen Artikel 4 Absatz 2 AHVG hatte. Da der Rentnerfreibetrag mit der Reform dahinfällt, wird die entsprechende Verordnungsbestimmung aufgehoben.

Artikel 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

Die Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber (ANOBAG) stellen eine Gruppe Beitragspflichtiger dar, deren Ausgangslage und Begleitumstände ganz unterschiedlich sind. Klarzustellen ist, dass aus rechtlicher Sicht diejenigen Personen nicht als ANOBAG zu betrachten sind, welche in der Schweiz für einen in der EU/EFTA domizilierten Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in der Schweiz erwerbstätig sind. Grundsätzlich muss in diesen Fällen der Arbeitgeber in der EU/EFTA die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge mit einer Ausgleichskasse in der Schweiz abrechnen. Sofern eine Vereinbarung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Vo 987/2009 abgeschlossen wurde, rechnen die Arbeitnehmenden die Beiträge selber mit der Ausgleichskasse ab und die Abläufe gestalten sich deshalb wie bei den ANOBAG. Rechtlich handelt es sich aber nicht um solche. Vielmehr gelten die Regeln für ANOBAG für folgende Gruppen:

 Arbeitnehmende, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber in einem Nicht-EU-/EFTA-Staat

arbeiten;

 Arbeitnehmende, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten, welcher

aber aufgrund des internationalen Rechts von den Arbeitgeberpflichten ausgenommen ist (Botschaften, internationale Organisationen);

 in der Schweiz wohnende Arbeitnehmende, welche aufgrund des internationalen Rechts im

Ausland versichert sind und der Versicherung nach bisherigem Recht beitreten bzw. die Versicherung nach neuem Recht weiterführen.

Während ursprünglich die klassischen ANOBAG zur ersten Fallgruppe gehörten, und die Regelungen deshalb auf diese Gruppe zugeschnitten wurden, stellen sie heute eine Minderheit dar. Für diese Gruppe war die Anwendung der Bestimmungen für die Selbstständigerwerbenden nach den Artikeln 22-27 AHVV vorgesehen.

Die Gelegenheit (die Verweise auf die geänderten Bestimmungen betreffend die Selbstständigerwerbenden sind ohnehin anzupassen) wird daher genutzt, um der veränderten Gesamtsituation der ANOBAG auch auf Verordnungsstufe Rechnung zu tragen und klarzustellen, dass die Regelungen für Selbstständigerwerbende nur in Spezialfällen analog anzuwenden sind. Der neue Artikel 16 legt daher

 im Absatz 2 fest, dass sich die Bemessung der Beiträge – letztendlich wie für andere Ar-

beitnehmende – nach den Regeln für Unselbstständige richtet. Es müssen die Auskünfte und Lohnbelege herangezogen werden, allerdings mit der Präzisierung, dass diese Auskünfte und Belege vom Arbeitnehmer beizubringen sind (Abs. 1). Diese Mitwirkungspflicht beim Vollzug hat ihre Wurzeln in Artikel 28 Absatz 1 ATSG;