Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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gilt, wenn die Vorsorgeleistung in Kapitalform bezogen wird. Da die Vorsorgeeinrichtung nur die Rentendifferenz ausgleichen muss, wird keine Garantie gewährt, wenn die Vorsorgeleistungen in Kapitalform bezogen werden.

Absatz 2 regelt überdies die Fälle von Rentenbezug nach Vollenden des 64. Altersjahrs für die Frauen beziehungsweise des 65. Altersjahrs für die Männer: Auch in diesen Fällen erstreckt sich die Garantie lediglich auf die Altersleistungen nach Erreichen dieses Alters. Deshalb muss die Vorsorgeeinrichtung den Betrag aus dem zusätzlichen Alterskonto, berechnet im Zeitpunkt dieses Alters, festhalten (Bst. b der Übergangsbestimmungen), um die genaue Höhe der Garantie zu bestimmen. Die zuvor genannten Grundsätze sind sinngemäss anwendbar, wenn die Altersrente in mehreren Etappen bezogen wird oder als Teilkapitalbezug erfolgt. Bei einer je hälftig mit 60 Jahren und im Alter von 65 Jahren bezogenen Rente beispielsweise gilt die Garantie nur auf dem im Alter von 65 Jahren bezogenen Teil.

Absatz 3 legt fest, dass eine Vorsorgeeinrichtung beim Sicherheitsfonds BVG Zuschüsse zur Finanzierung der Rentendifferenz verlangen kann, wenn der Betrag der Altersrente der individuellen Schattenrechnung des zusätzlichen Alterskontos über jenem der reglementarischen Rente liegt (Rentenbetrag gemäss Schattenrechnung «neues BVG» ist garantiert). Bei Hinterlassenen- und Invalidenrenten gelten diese Voraussetzungen nicht und die Vorsorgeeinrichtung kommt selbst für die Finanzierung der Rentendifferenz auf.

Absatz 4 zufolge gelten für die Versicherten der Übergangsgeneration, deren Lohn in einem Vorsorgeplan versichert ist, der einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil unterscheidet, oder deren Lohn in mehreren Vorsorgeplänen versichert wird, sei es in der gleichen oder in verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen, ähnliche Voraussetzungen wie für die Versicherten der Übergangsgeneration, die einer einzigen Vorsorgeeinrichtung und einem einzigen Vorsorgeplan angehören. In diesem Fall werden die verschiedenen Konten aggregiert. So soll verhindert werden, dass ein Arbeitgeber die berufliche Vorsorge seiner Versicherten verteilt, um unberechtigterweise von den Leistungsgarantien zu profitieren.

Der Sicherheitsfonds BVG kann vom Arbeitgeber oder von den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen alle Bestätigungen verlangen, die er als sachdienlich erachtet. Eine analoge Vorgehensweise existiert bereits bei den Zuschüssen bei ungünstiger Altersstruktur.

Die Konten von Versicherten, die bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen oder in mehreren Vorsorgeplänen versichert sind, weil sie verschiedene Arbeitgeber haben, werden nicht aggregiert. In diesen Fällen ist kein Missbrauch zu befürchten.

Absatz 5 stellt sicher, dass Auszahlungen in Kapitalform oder die Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führen. Diese Bestimmung entspricht jener zur Bewertung der Angemessenheit von Vorsorgeplänen (Art. 1 Abs. 4).

Bevor beim Sicherheitsfonds BVG Zuschüsse beantragt werden, hat die betroffene versicherte Person ihrer Vorsorgeeinrichtung allfällige Freizügigkeitsguthaben zu melden. Der Sicherheitsfonds BVG kann alle Bestätigungen verlangen, die er als sachdienlich erachtet.

d. Freizügigkeitsleistungen nach Art. 14 Abs. 4

Im Hinblick auf einen Wiedereintritt in das Erwerbsleben wird das Alterskonto von voll- und teilinvaliden Versicherten weitergeführt. Bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 2019 invalide geworden sind, werden dabei ab dem Jahr 2019 der koordinierte Lohn um 9 Prozent angehoben und die neuen Altersgutschriftensätze angewendet. Diese Massnahmen helfen mit, die Senkung des Umwandlungssatzes auszugleichen. Würde darauf verzichtet, müssten Versicherte, die wieder erwerbstätig werden und deshalb keine Invalidenrente mehr erhalten, später teilweise erhebliche Einbussen ihrer Altersrente in Kauf nehmen. Der Satz von 9 Prozent entspricht der prozentuale Differenz zwischen 34% (= 500% x 6,8%) und 31,2% (= 520% x 6,0%). Damit wird sowohl die Senkung des Umwandlungssatzes als auch die Erhöhung der Altersgutschriftensätze berücksichtigt. Der koordinierte Lohn soll aber nicht über den maximalen koordinierten Jahreslohn des Jahres 2019 von 63 450 Franken hinaus erhöht werden.