Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/46: Änderung der Verordnung über die Militärversicherung (MVV); Krankenversicherungsprämie in der Militärversicherung · 9 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Parlament hat in der Frühlingssession 2017 das Stabilisierungsprogramm 2017-2019 abschliessend beraten. Dieses beinhaltet auch Änderungen des Militärversicherungsgesetzes, die sich auf die Finanzierung der Krankenversicherungsprämie in der Militärversicherung durch die beruflich Versicherten und die freiwillig Versicherten (pensionierte beruflich Versicherte) beziehen.

Die Militärversicherung deckt während Sicherheits- und Friedensdiensten alle Gesundheitsschädigungen und deren wirtschaftliche Folgen unabhängig davon, ob es sich um Krankheits- oder Unfallfolgen handelt. Versichert sind alle jene Personen, die Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst leisten oder Einsätze des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, friedenserhaltende Aktionen und gute Dienste des Bundes absolvieren. Die betreffenden Leistungen werden vom Bund finanziert.

Gegen Prämien versichert die Militärversicherung zudem aktive und pensionierte Berufsmilitärs (beruflich und freiwillig Versicherte).

Gegenwärtig bezahlen die beruflich und die freiwillig Versicherten eine jährliche Krankenversicherungsprämie von 2,3 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes gemäss Artikel 15 Absatz 1 der Militärversicherungsverordnung (MVV) von gegenwärtig 152‘276 Franken. Die Prämie beläuft sich aktuell auf 292 Franken pro Monat. Die beruflich Versicherten bezahlen zudem eine Prämie für Nichtberufsunfälle, die derjenigen der übrigen Angestellten des Bundes entspricht.

Obwohl der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Massgabe der Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) regelmässig der Entwicklung des Nominallohnindexes angepasst wurde, und damit auch das Volumen der Krankenversicherungsprämien stetig zunahm, konnten die Mehreinnahmen auf der Prämienseite mit der Zunahme der Kosten nicht Schritt halten. Weil die Prämien die effektiv angefallenen Krankheitskosten der beruflich und freiwillig Versicherten nicht mehr zu decken vermochten, nahm das vom Bund zu finanzierende Defizit von rund 0,8 Millionen Franken im Jahr 2012 auf über 4 Millionen Franken im Jahr 2015 zu. Der Kostendeckungsgrad der Prämien reduzierte sich im gleichen Zeitraum von rund 95 auf knapp 80 Prozent. Mit den beschlossenen Gesetzesänderungen soll verhindert werden, dass der Kostendeckungsgrad weiter sinkt. Mit dem neuen Finanzierungsmodell und der damit verbundenen Prämienerhöhung soll der Kostendeckungsgrad der Prämien für Leistungen bei Krankheit vorerst bei mindestens 80 Prozent gehalten werden. Damit sollte der Bundeshaushalt im Jahr 2018 um schätzungsweise 2,5 Millionen Franken und 2019 um 3,4 Millionen Franken entlastet werden (Botschaft zum Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019 BBl 2016 4756). In einer Einführungsphase von 5 Jahren sieht der Bundesrat vor, den Kostendeckungsgrad der Prämien für Leistungen bei Krankheit auf 80 Prozent zu beschränken. Weil das Gesetz einen Kostendeckungsgrad von mindestens 80 Prozent verlangt, wird der Bundesrat alsdann eine Erhöhung des Kostendeckungsgrades prüfen.

Die Änderung der Finanzierung der Krankenversicherungsprämie im MVG erfordert Anpassungen der Ausführungsbestimmungen in der MVV, wobei diese so rechtzeitig erlassen werden müssen, dass die neuen Finanzierungsregeln und die damit verbundenen Mehrerträge für den Bund bereits im Jahre 2018 zum Tragen kommen.

2 Wesentliche Bereiche der Verordnungsrevision

2.1 Pflicht zur Bezahlung einer Krankenversicherungsprämie

In der Militärversicherung haben lediglich die beruflich Versicherten (aktive Berufmilitärs gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b MVG) und die freiwillig Versicherten, bestehend aus den frühzeitig und ordentlich pensionierten Berufmilitärs, die eine Grundversicherung gemäss Artikel 2 E-MVG abgeschlossen haben, eine Krankenversicherungsprämie zu bezahlen. Dieser prämienfinanzierte Versicherungsschutz beschlägt die berufliche Tätigkeit ausserhalb einer obligatorischen Dienstleistung sowie die Freizeit. Absolviert ein