Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/46: Änderung der Verordnung über die Militärversicherung (MVV); Krankenversicherungsprämie in der Militärversicherung · 9 Seiten

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Gemäss Artikel 66b Absatz 1 E-MVG sind die Krankenversicherungsprämien nach dem Erfordernis eines Kostendeckungsgrades von mindestens 80 Prozent festzusetzen. In einer Einführungsphase von 5 Jahren sieht der Bundesrat vor, den Kostendeckungsgrad auf 80 Prozent zu beschränken. Weil das Gesetz einen Kostendeckungsgrad von mindestens 80 Prozent vorsieht, wird der Bundesrat alsdann eine Erhöhung des Kostendeckungsgrades prüfen.

Bezüglich des Zuschlags für die Leistungen bei Unfall hat der in der Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 2017-2019 vorgeschlagene Text von Artikel 66c Absatz 2 Satz 2 E-MVG in der parlamentarischen Debatte eine Anpassung erfahren. Der vom Parlament verabschiedete Text lautet wie folgt: „Der Zuschlag wird so bemessen, dass er die Kosten der Leistungen nach Artikel 66b Absatz 1 bei Unfall für Versicherte dieser Kategorie deckt.“ Weil kein Bezug zu dem in Artikel 66b Absatz 1 E-MVG erwähnten Kostendeckungsgrad von mindestens 80 Prozent geschaffen, sondern allein auf die dort aufgelisteten Leistungskategorien Bezug genommen und gleichzeitig bestimmt wird, dass der Zuschlag diese Kosten decken muss, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass mit dem Zuschlag für Leistungen bei Unfall ein Kostendeckungsgrad von 100 Prozent zu erreichen ist.

Absatz 1 Buchstaben a – g

Für die Prämienkalkulation und die Abschätzung der Kostenentwicklung hat die Abteilung Militärversicherung der Suva jährlich in einer kommentierten Zusammenstellung zu den drei Beobachtungsperioden Angaben zu machen. Konkret sind folgende Daten auszuweisen:

− Krankheitskosten der beruflich und freiwillig Versicherten aufgeschlüsselt nach den Kategorien von Artikel 66b Absatz 1 E-MVG.

− Kosten für die Unfälle der freiwillig Versicherten inklusive der Kosten für die darauf zurückzuführenden Rückfälle und Spätfolgen. Auch diese Angaben sind nach den Kategorien von Artikel 66b Absatz 1 E-MVG aufzuschlüsseln.

− Anzahl Krankheitsfälle der beruflich und freiwillig Versicherten.

− Anzahl Unfälle sowie die Anzahl Rückfälle und Spätfolgen der freiwillig Versicherten.

− Die Prämieneinnahmen für die Krankenversicherung der beruflich und freiwillig Versicherten sowie die Prämienzuschläge für die Unfallversicherung der freiwillig Versicherten.

− Anzahl Versicherter, die eine Prämienreduktion in Anspruch nehmen, sowie die Summe der gewährten Prämienreduktionen.

− Anzahl beruflich Versicherter und die Anzahl freiwillig Versicherter.

Gemäss Absatz 1 Buchstabe a muss die Militärversicherung die Kosten für die Behandlung von Krankheiten der beruflich und freiwillig Versicherten für Heilbehandlung, Reise- und Bergungskosten, Hauspflege und Kuren, Hilfsmittel und Verwaltungskosten des versicherten Ereignisses nachweisen (Aufteilung gemäss Art. 66b Abs. 1 Bst. a-e E-MVG).

Da die freiwillig Versicherten einen Zuschlag zur Krankenversicherungsprämie für Unfälle zu bezahlen haben, sind gemäss Absatz 1 Buchstabe b die Aufwendungen für die Unfälle der freiwillig Versicherten und für darauf zurückzuführende Rückfälle und Spätfolgen auszuweisen.

Die Militärversicherung muss gemäss Buchstabe c die Anzahl Krankheitsfälle der beruflich und freiwillig Versicherten aufzeigen. Gestützt auf diese Angaben können der Verlauf der Fallzahlen verfolgt und allfällige kostenrelevante Veränderungen festgestellt werden.

Gemäss Absatz 1 Buchstabe d hat die Militärversicherung die Anzahl Unfälle sowie die Anzahl der darauf zurückzuführenden Rückfälle und Spätfolgen auszuweisen. Aufgrund dieser Angaben können der Verlauf der Fallzahlen verfolgt und allfällige kostenrelevante Veränderungen festgestellt werden.

Gemäss Absatz 1 Buchstabe e sind die Prämieneinnahmen für die Krankenversicherung der beruflich und freiwillig Versicherten sowie die Prämienzuschläge für die Unfallversicherung der freiwillig Versicherten zu erheben, damit überprüft werden kann, ob der definierte Kostendeckungsgrad erreicht wird.

Gemäss Absatz 1 Buchstabe f muss die Militärversicherung Angaben zur Anzahl Versicherter, die eine Prämienreduktion in Anspruch nehmen, sowie zur Summe der gewährten Prämienreduktionen machen.