Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/46: Änderung der Verordnung über die Militärversicherung (MVV); Krankenversicherungsprämie in der Militärversicherung · 9 Seiten

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Um die Krankenversicherungsprämie berechnen zu können, muss entsprechend Absatz 1 Buchstabe g auch die Anzahl der beruflich und der freiwillig Versicherten bekannt sein.

Absatz 2

Die jährlichen Angaben gemäss Absatz 1 haben vorweg die in der letzten Rechnung ausgewiesenen vollen Kosten der Militärversicherung im Jahr vor der Prämienfestsetzung auszuweisen. Auf dieser Grundlage, die als Ausgangsbasis gilt, sind in der kommentierten Zusammenstellung getrennte Schätzungen für das Jahr der Prämienfestsetzung sowie für das Jahr nach der Prämienfestsetzung zu machen.

Absatz 3 Buchstabe a

Ab Inkrafttreten der neuen Finanzierungsbestimmungen muss ein Kostendeckungsgrad von mindestens 80 Prozent erreicht werden. Bei der Prämienfestsetzung für das Folgejahr lässt sich im Rahmen der drei Beobachtungsperioden nur für das abgelaufene Rechnungsjahr auf effektive Zahlen für den Aufwand an Leistungen bei Krankheit der beruflich und freiwillig Versicherten und für Leistungen bei Unfall der freiwillig Versicherten abstellen. Im Weitern muss sowohl für das Jahr der Prämienfestsetzung als auch für das Jahr nach der Prämienfestsetzung auf Schätzungen abgestellt werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Prämie, die für das abgelaufene Rechnungsjahr festgesetzt worden war, den effektiven Kostenaufwand des Rechnungsjahrs nicht wie erwartet zu mindestens 80 Prozent deckt. Für diesen Fall wird in Absatz 3 Buchstabe a vorgesehen, dass eine solche festgestellte Kostenunterdeckung in der Vergangenheit bei der neuen Prämienfestsetzung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass als Ausgangsbasis für die nächste Prämienfestsetzung von den ausgewiesenen erhöhten Kosten des abgelaufenen Jahres, welche zur Kostenunterdeckung der Prämien geführt haben, auszugehen ist. Mit dieser Niveaukorrektur in der Ausgangsbasis für die Kostenschätzungen wird sichergestellt, dass der gesetzliche Mindest-Kostendeckungsgrad in Zukunft möglichst eingehalten werden kann. Sollten sich die Prämien aufgrund des Rechnungsergebnisses als zu hoch erwiesen haben mit der Folge eines Kostendeckungsgrads von über 80 Prozent, so wird dies der Bundesrat im Hinblick auf die erwähnte Übergangsphase von 5 Jahren mit einem angestrebten Kostendeckungsgrad von 80 Prozent ebenfalls bei der neuen Prämienfestsetzung berücksichtigen.

Für die Bestimmung des Kostendeckungsgrades sind die effektiv erzielten Einnahmen aus vollen und gemäss Artikel 8 Absatz 2 E-MVV reduzierten Prämien massgebend. Die in der Militärversicherung vorgesehene Prämienreduktion wird anders als die Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenversicherung nicht vom Bund oder von den Kantonen entschädigt. Vielmehr nimmt die Militärversicherung effektiv ein im Umfange der gewährten Prämienreduktion vermindertes Prämienvolumen ein. Deshalb ist ausdrücklich festzuhalten, dass für die Berechnung der Einnahmen bei den reduzierten Prämien nur der jeweils reduzierte Betrag berücksichtigt wird.

Absatz 3 Buchstabe b

Der für die Festsetzung der Krankenversicherungsprämie in Buchstabe a festgelegte Anpassungsmechanismus für den Fall, dass der Kostendeckungsgrad von mindestens 80 Prozent im abgeschlossenen Rechnungsjahr nicht erreicht oder überschritten worden ist, soll auch bei der Festsetzung des Prämienzuschlags für Leistungen bei Unfall zum Tragen kommen. Auch hier soll vermieden werden, dass die Prämienkalkulation zum vornherein auf einem zu tiefen oder zu hohen Niveau erfolgt. Im Unterschied zur Krankenversicherungsprämie ist gemäss dem Willen des Gesetzgebers mit dem Zuschlag für Leistungen bei Unfall ein Kostendeckungsgrad von 100 Prozent zu gewährleisten.

Absatz 4

Die Militärversicherung hat die kommentierte Zusammenstellung mit den Daten und Schätzungen gemäss den Absätzen 1 – 3 dem BAG jährlich jeweils bis Ende Mai einzureichen.

Absatz 5

Auf Antrag des EDI legt der Bundesrat jedes Jahr bis Ende Oktober die Höhe der Prämien für die Krankenversicherung der beruflich und freiwillig Versicherten (Art. 8 Abs. 1) sowie des Prämienzuschlags für die Unfallversicherung der freiwillig Versicherten fest (Art. 8a Abs. 1).