Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/46: Änderung der Verordnung über die Militärversicherung (MVV); Krankenversicherungsprämie in der Militärversicherung · 9 Seiten
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beruflich Versicherter beispielsweise einen obligatorischen Wiederholungskurs, so ist er wie ein Milizangehöriger der Armee militärversichert, ohne dass hierfür eine Prämie geschuldet ist.
2.2 Finanzierung der Leistungen bei Krankheit
Die beruflich und die freiwillig Versicherten haben eine einheitliche Krankenversicherungsprämie zu bezahlen. Die Leistungen im Krankheitsfall umfassen die Heilbehandlung, Reise- und Bergungskosten, Hauspflege und Kuren, Hilfsmittel und Verwaltungskosten des versicherten Ereignisses (Art. 66b Abs. 1 Bst. a-e E-MVG). Die zu bezahlende Prämie richtet sich nach dem Erfordernis eines Kostendeckungsgrades von mindestens 80 Prozent (Art. 66b Abs. 1 E-MVG).
2.3 Finanzierung der Leistungen bei Unfall
Bei den beruflich Versicherten haftet bei Berufsunfällen die Militärversicherung. Für Nichtberufsunfälle haben die beruflich Versicherten wie die übrigen Angestellten des Bundes, eine Prämie zu entrichten (Art. 66c Abs. 1 E-MVG).
Bei den freiwillig Versicherten handelt es sich um ehemals beruflich Versicherte, die nach ihrer Pensionierung eine Grundversicherung gemäss Artikel 2 E-MVG abgeschlossen haben. Für die Unfalldeckung bezahlen die freiwillig Versicherten einen Zuschlag zur einheitlichen Krankenversicherungsprämie (Art. 66c Abs. 2 E-MVG). Dieser Zuschlag wird nach den gemäss Artikel 66b Absatz 1 Bst. a-e E-MVG gedeckten Unfallkosten (Heilbehandlung, Reise- und Bergungskosten, Hauspflege und Kuren, Hilfsmittel und Verwaltungskosten des versicherten Ereignisses) bemessen.
2.4 Festsetzung der Krankenversicherungsprämie
Das neue Konzept der Finanzierung der Krankenversicherungsprämie sieht vor, dass die Prämien der beruflich und der freiwillig Versicherten die effektiv anfallenden Kosten decken sollen. Ab der Inkraftsetzung der neuen Finanzierungsvorschriften ist in einer Einführungsphase von 5 Jahren vorerst ein Kostendeckungsgrad von 80 Prozent vorgesehen. Alsdann wird der Bundesrat eine Erhöhung des Kostendeckungsgrades prüfen, da das Gesetz einen Kostendeckungsgrad von mindestens 80 Prozent vorsieht (Art. 66b Abs. 1 E-MVG).
Die Prämie wird immer für das Folgejahr festgesetzt. Als Grundlage für die Prämienbemessung für das der Prämienfestsetzung folgende Jahr soll auf die Verhältnisse im Vorjahr sowie auf Schätzungen der Kosten für das laufende Jahr sowie für das Folgejahr abgestellt werden. Für die Berechnung der Krankenversicherungsprämie der beruflich und der freiwillig Versicherten gemäss Artikel 66b Absatz 1 E-MVG und den Unfallzuschlag für die freiwillig Versicherten gemäss Artikel 66c Absatz 2 E-MVG sind lediglich die Kosten relevant, die von dieser Versichertenkategorie verursacht wurden. Die Abteilung Militärversicherung der Suva hat dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die in Artikel 8c Absätze 1 - 3 E-MVV definierten Angaben für die Prämienkalkulation jeweils bis Ende Mai des laufenden Jahres in einer kommentierten Zusammenstellung einzureichen. Gestützt darauf werden die Prämie für Leistungen bei Krankheit und der Zuschlag für Leistungen bei Unfall für das Folgejahr auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) jährlich vom Bundesrat festgesetzt.
3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 12 und 14 Absatz 3 wird der Ausdruck „Departement“ durch „EDI“ ersetzt.