Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/46: Änderung der Verordnung über die Militärversicherung (MVV); Krankenversicherungsprämie in der Militärversicherung · 9 Seiten

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Artikel 8 Prämien für Leistungen bei Krankheit von beruflich und freiwillig Versicherten

Absatz 1

In Absatz 1 wird die jeweils massgebende monatliche Prämie für Leistungen bei Krankheit betragsmässig festgehalten. Die monatliche Prämie wird nach dem in Artikel 8c geregelten Verfahren alljährlich vom Bundesrat für das Folgejahr neu festgesetzt. Dies bedeutet bei steigenden Kosten, dass die Prämie laufend erhöht werden muss.

Absatz 2

Betreffend die Prämienreduktion bleibt es grundsätzlich beim bisherigen System von Artikel 8 Absatz 2 MVV, indem der Höchstbetrag der betreffenden Lohnklasse herangezogen wird. Aufgrund einer Änderung in der Bundespersonalverordnung (BPV) wird der Hinweis auf die "Beurteilungsstufe A" gestrichen. Je nach Lohnklasse erhalten die beruflich Versicherten wie bisher eine Reduktion ihrer Krankenversicherungsprämie von 48, 27 oder 12 Prozent.

Absatz 3

Dieser Absatz entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen Artikel 8 Absatz 3 MVV und erfährt lediglich redaktionelle Anpassungen.

Artikel 8a Zuschlag nach Artikel 66c Absatz 2 des Gesetzes

Analog zur Prämie für Leistungen bei Krankheit wird in Artikel 8a der Zuschlag für Leistungen bei Unfall betragsmässig verankert. Der Bundesrat wird auch diesen Zuschlag im Verfahren nach Artikel 8c alljährlich für das Folgejahr neu festsetzen.

Artikel 8b Prämienerhebung bei beruflich Versicherten

Absatz 1

Der Inhalt von Absatz 1 entspricht unverändert der bisherigen Bestimmung von Artikel 8 Absatz 4 MVV.

Absatz 2

Artikel 66b Absatz 2 E-MVG bestimmt, dass die Prämienpflicht für Leistungen bei Krankheit ausgesetzt wird, wenn der beruflich Versicherte während mehr als sechzig aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leistet. Damit sind insbesondere die Dienstleistungen gemäss Artikel 1a Absatz 1 Buchstaben a und n MVG erfasst. In Artikel 8b Absatz 2 E-MVV wird präzisiert, dass die gleiche Regelung auch bei Tätigkeiten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstaben c - m MVG zur Anwendung kommt.

Artikel 8c Anpassung der Prämie und des Zuschlags

In Artikel 8c werden das Verfahren und die Grundlagen für die jährlichen Anpassungen der Prämie und des Zuschlags umschrieben. Es sollen alle ausgewiesenen Kosten der Militärversicherung in die Prämienbemessung einfliessen, die von den beruflich und den freiwillig Versicherten verursacht werden. Die Prämien und der Zuschlag werden immer für das der Prämienfestsetzung folgende Jahr festgesetzt. Dabei ist zunächst auf die in der letzten Rechnung ausgewiesenen vollen Kosten der Militärversicherung im Jahr vor der Prämienfestsetzung abzustellen. Diese Zahlen dienen als Ausgangsbasis für die Kostenschätzungen für das Jahr der Prämienfestsetzung sowie für das Jahr nach der Prämienfestsetzung, womit sich insgesamt drei Beobachtungsperioden ergeben.

Die Abteilung Militärversicherung der Suva (Militärversicherung) hat dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die in Artikel 8c Absatz 1 definierten Angaben für die drei Beobachtungsperioden jährlich bis Ende Mai in einer kommentierten Zusammenstellung einzureichen. Diese hat ebenso eine Schätzung gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b zu umfassen. Gestützt darauf beantragt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dem Bundesrat die notwendigen Anpassungen der Prämie für Leistungen bei Krankheit der beruflich und freiwillig Versicherten und des Zuschlags für Leistungen bei Unfällen der freiwillig Versicherten für das Folgejahr. Die entsprechenden Werte finden alsdann ihren Niederschlag in einer Anpassung von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 8a Absatz 1 E-MVV.