Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/46: Änderung der Verordnung über die Militärversicherung (MVV); Krankenversicherungsprämie in der Militärversicherung · 9 Seiten

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Artikel 8d Freiwillige Versicherung

Absätze 1 - 4

Der Inhalt der Absätze 1 – 4 entspricht grundsätzlich unverändert den bisherigen Bestimmungen von Artikel 8a Absätze 1 – 4 MVV. Die einzige Änderung besteht darin, dass in Absatz 1 neu von Pensionierten in der Mehrzahl statt in der Einzahl gesprochen wird. Ferner ist in Absatz 3 der erste Satz gestrichen worden, der sich auf die bisherige Prämienberechnung bezogen hat.

Artikel 34 Beschwerde durch das BAG

Absatz 1

Statt „Bundesamt für Gesundheit (BAG)“ wird in Absatz 1 nur noch der Begriff „BAG“ verwendet, da die Abkürzung bereits in Artikel 8c Absatz 4 E-MVV eingeführt worden ist.

4 Finanzielle Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit dem von den Eidgenössischen Räten beschlossenen Stabilisierungsprogramm 2017-2019 wurde die Rechtsgrundlage im Militärversicherungsgesetz geschaffen, welche für die Prämien der beruflich und freiwillig Versicherten in der Militärversicherung einen Kostendeckungsgrad für die Leistungen bei Krankheit von mindestens 80 Prozent und bei Unfall von 100 Prozent vorsieht. Dies führt beim Bund im Jahr 2018 zu Mehreinnahmen von ca. 2 Mio. Franken. Dieser Betrag fällt gegenüber der Einschätzung in der Botschaft etwas tiefer aus, weil die Entwicklung der Heilungskosten günstiger ausgefallen ist, was einen geringeren Prämienanstieg zur Folge hat. Für das Jahr 2019 wird mit Mehreinnahmen von schätzungsweise 2,7 Mio. Franken und für das Jahr 2020 mit rund 3,4 Mio. Franken gerechnet. Diesen Berechnungen liegen die folgenden wichtigsten Annahmen für den Voranschlag 2018 und den Finanzplan 2019-2021 des Bundes zugrunde:

- Schätzungen der effektiven Heilkosten für Krankheit und Unfall;

- Entwicklung der Bestände der beruflich und freiwillig Versicherten;

- Keine Änderungen am Prämienverbilligungs-System in der Militärversicherung;

- Pauschale Berücksichtigung der Verwaltungskosten für die entsprechende Versicherungssparte.

Weil der Bundesrat die Prämien für das Jahr 2018 im Herbst 2017 festlegen wird, sind infolge von möglichen Aktualisierungen der Schätzungen Abweichungen von den hier ausgewiesenen Zahlen nicht auszuschliessen.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Die Vorlage hat weder Auswirkungen auf die Kantone noch auf die Gemeinden.

4.3 Auswirkungen für die beruflich und freiwillig Versicherten

Die monatliche Prämie für die Deckung des Krankheitsrisikos von beruflich und freiwillig Versicherten beträgt zurzeit 292 Franken. Gemäss den Schätzungen für den Voranschlag 2018 dürfte sich die Prämie um etwas mehr als 10 Prozent auf die Grössenordnung von 325 Franken pro Monat erhöhen. In den folgenden Jahren dürfte die Prämie um rund 4 Prozent pro Jahr zulegen, womit sich die Prämienanpassungen denjenigen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) annähern. Damit liegt die Prämie immer noch deutlich unter der für 2018 erwarteten Durchschnittsprämie in der OKP von 467 Franken pro Monat (mit Franchise von 300 Franken, inklusive Unfallschutz). Es kommt hinzu, dass die beruflich und freiwillig Versicherten keine Franchise und keinen Selbstbehalt zu bezahlen haben. Die erwartete Prämienerhöhung für 2018 liegt etwas unter den Annahmen in der Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 2017-2019. Dies liegt insbesondere an der Tieferschätzung der Heilkostenentwicklung im Krankheitsfalle. Der Prämienzuschlag für Leistungen bei Unfall in der freiwilligen Grundversicherung