Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen später zustimmen werden. So scheinen den Konzessionen der Schweiz keine Gegenleistungen gegenüberzustehen. Abschliessend erscheint der vorliegende Abkommenstext sehr unausgewogen und zu Ungunsten der Schweiz und ihrer Unternehmen. Die – zum jetzigen Zeitpunkt sehr theoretische – Möglichkeit, später ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen abzuschliessen, rechtfertigt die Konzessionen nicht, die im Rahmen dieses Amtshilfeabkommens im Zollbereich mit den USA eingegangen wurden. Im Einzelnen verweist die CCIG auf folgende Punkte:
Das Abkommen bietet keine ausreichenden Garantien beim Datenschutz und dem Be-
triebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis.
Die Verwendung der erhaltenen Daten und Informationen ist nicht ausreichend be-
grenzt.
Das Ausmass der zulässigen Untersuchungshandlungen und der Grad des Verdachts,
der namentlich bei der besonderen Amtshilfe vorliegen muss, sind nicht klar definiert. Das Abkommen scheint der ersuchenden Partei, in diesem Fall den USA, ein unver-
hältnismässiges Eingriffs- und Einsichtsrecht in die Geschäfte der Unternehmen einzuräumen.
SHK: Die Solothurner Handelskammer setzt sich für eine freie Marktwirtschaft mit attraktiven wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein. Zu den massgeblichen Faktoren für den Wohlstand der Schweiz und des Kantons Solothurn gehört eine liberale Handelspolitik. Mit ihrem relativ kleinen Binnenmarkt ist die Schweiz auf einen gut funktionierenden Welthandel angewiesen. Grundsätzlich sind deshalb jegliche Massnahmen zur Stärkung des Freihandels zu begrüssen. Die zwischen Staaten vereinbarte gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen (AEO-Status) trägt dazu allerdings nur wenig bei, auch wenn sie in Einzelfällen den Warenverkehr vereinfachen kann. Das geplante Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA könnte, indem es von den USA als Vorbedingung für die Eröffnung von Verhandlungen über ein AEO-Abkommen bezeichnet wurde, indirekt geringfügige Handelserleichterungen bewirken, ohne diese jedoch zu garantieren. Gleichzeitig birgt es gewichtige Risiken für Schweizer Unternehmen. Diese Nachteile sind gegenüber den – vorerst lediglich hypothetischen – Vorteilen eines AEO-Abkommens abzuwägen. Die Wirtschaftsverbände haben sich stets ablehnend zum Abschluss eines Amtshilfeabkommens mit den USA geäussert, letztmals im Vernehmlassungsverfahren 2013. Kritisiert wurden damals die Zwangsmassnahmen, die mögliche Präsenz ausländischer Behörden bei Untersuchungshandlungen in der Schweiz, mögliche Ausforschungsbegehren, die drohende Beeinträchtigung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis sowie die Amtshilfe aufgrund von unrechtmässig beschafften Daten. Bei all diesen Nachteilen enthielt die Vorlage für die Schweizer Wirtschaft kaum Vorteile. Die aktuelle Vernehmlassungsvorlage ist deshalb im Besonderen daran zu messen, ob sie gegenüber den damaligen Kritikpunkten wesentliche Verbesserungen beinhaltet. Wir kommen zum Schluss, dass wir im aktuell vorliegenden Abkommenstext keine hinreichenden Verbesserungen erkennen können. Obwohl die Verhandlungen seit der letzten Vernehmlassung weiter fortgeschritten sind, bleiben die Hauptkritikpunkte dieselben. Da die USA das Amtshilfeabkommen voraussetzen, um über ein Abkommen der gegenseitigen Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen verhandeln zu können, muss auch eine Einschätzung des Nutzens eines solchen AEO-Abkommens für die Solothurner Wirtschaft vorgenommen werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat die Verhandlungen des Amtshilfeabkommens weiterverfolgt in der Annahme, dass ein AEO-Abkommen mit den USA für die Schweizer Wirtschaft erstrebenswert ist. Diese kann Annahme nicht genügend erhärtet werden. Abgesehen von fehlenden Nutzen aus Sicht der