Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
lich ist zu bedauern, dass der vorgelegte Text nicht die definitive Fassung des Abkommensentwurfs ist und sich noch ändern könnte, ohne dass eine Stellungnahme zu allfälligen neuen Elementen möglich wäre. Es fällt uns schwer, für diese Art Abkommen einen Blankocheck zu erteilen. In Anbetracht dessen, dass der vorgelegte Text nicht die definitive Fassung ist, dass keine offensichtliche Dringlichkeit besteht und dass es keine Garantie für den Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen gibt (um die es bei dieser Vernehmlassung im Endeffekt geht), lehnen wir diesen Entwurf ab.
Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH): Die Erleichterungen durch den AEO-Status vermögen die Risiken für Schweizer Unternehmen im Rahmen dieses Abkommensentwurfs zum jetzigen Zeitpunkt nicht aufzuwiegen. Das Betriebs-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis sind für Schweizer Unternehmen ein essenzielles Gut, das unseres Erachtens nicht ausreichend vor allfälligem Abkommensmissbrauch geschützt ist.
Der Schweizerische Gewerbeverband (sgv) wäre im Prinzip mit dem Abschluss eines Amtshilfeabkommens mit den USA im Zollbereich einverstanden. Den vorliegenden Entwurf lehnt der sgv aber ab, weil er asymmetrisch konzipiert ist, wenige Gegenleistungen der USA beinhaltet und nicht an ein Freihandelsabkommen gekoppelt ist. Die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen könnte zu einer markanten Vereinfachung im Zollverkehr führen; sind doch die USA der drittgrösste Auslandsmarkt der Schweizer KMU. Trotzdem sprechen viele Gründe gegen den vorliegenden Entwurf:
Ein Amtshilfeabkommen im Zollbereich ist nur gekoppelt an ein Freihandelsabkommen
vorstellbar. Beide müssen ein Gesamtpaket bilden.
Das US-amerikanische AEO-Programm ist aufwendig, so haben sich bisher nur um die
120 (meistens multinationale) Unternehmen an ihm beteiligt. Für KMU bringt das Programm kaum Vorteile.
Jedes Amtshilfeabkommen, das die Schweiz abschliesst, muss den Datenschutz und
die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen absolut garantieren sowie sicherstellen, dass die im Zusammenhang mit dem Verfahren ausgetauschten Informationen nur im Einzelfall und singulär verwendet werden. Ferner dürfen ohne Benachrichtigung der Betroffenen keine Daten über Geschäftsgeheimnisse ausgetauscht werden. Zudem lehnt der sgv Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen, Beschattungen usw. ab. Der sgv lehnt asymmetrische Verträge ab. Alle Rechte und Pflichten, die im Zuge der
Abkommens-Verhandlung mit den USA gegenüber den / für die USA gelten, müssen identisch (nicht: äquivalent) gegenüber der / für die Schweiz gelten.
Schweizerischer Anwaltsverband (SAV): Der vorgesehene Informationsaustausch im Rahmen des Amtshilfeabkommens im Zollbereich mit den USA sollte in einem Abkommen des Typs «Mutual Recognition Agreement» («MRA») gleichzeitig und nicht vorab vereinbart werden. Laut dem Erläuternden Bericht (S. 7) wurde von den USA zudem eine Bestimmung, dass die empfangende Verwaltung über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügen muss wie die übermittelnde Behörde, wie dies dem üblichen Standard des Datenschutzgesetzes (DSG) entspricht, im Vorfeld kategorisch abgelehnt.
Die CCIG lehnt den Abschluss des Abkommens in der vorliegenden Form ab und hält fest, dass das Abkommen nicht auf dem Wunsch der Schweiz gründet, die dabei aber zahlreiche Konzessionen eingehen muss, von denen einige aus Sicht der Wirtschaft inakzeptabel sind. Zudem gibt es keinerlei Garantie, dass die USA der Aufnahme von Verhandlungen über ein