Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
4. Die Schweiz unterhält seit inzwischen 20 Jahren auch mit der Europäischen Union ein
vergleichbares Abkommen8 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, das sich bewährt hat. Das Abkommen mit den USA beruht im Wesentlichen auf dem Abkommen, das die Schweiz auch mit der EU vereinbarte. Angesichts der engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Schweiz und den USA ist die Schliessung von Lücken in der Bekämpfung von Zollvergehen und Sicherheitsvorschriften wichtig.
5. Die Europäische Union hat bereits 1997 mit den USA ein Abkommen über Zusammen-
arbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich abgeschlossen und dieses 2004, 2011 und 2012 ausgeweitet. Ein andauerndes Gefälle im Regulierungsniveau zwischen der Schweiz und der EU liegt nicht im Interesse unseres Landes. Das Risiko ist zu gross, dass Personen und Unternehmen aus der EU, welche Zollvorschriften im Verkehr mit den USA unterlaufen möchten, ihre krummen Geschäfte über die Schweiz abzuwickeln versuchen. Diesem Risiko kann mit einem Amtshilfeabkommen der Schweiz mit den USA, das jenem der EU mit den USA gleichwertig ist, der Riegel geschoben werden.
6. Kommt das Amtshilfeabkommen zustande, so sind damit erhebliche bürokratische Er-
leichterungen für die Wirtschaftsakteure verbunden. Durch die gegenseitige Anerkennung der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen wird die Zollbehandlung deutlich vereinfacht, ebenso durch die Möglichkeit, dass Wirtschaftsakteure den AEO-Status erwerben können.
Swiss Textiles ist mit dem Abschluss eines Amtshilfeabkommens zwischen der Schweiz und den USA grundsätzlich einverstanden, um die Weichen für ein allfälliges Sicherheitsabkommen sowie allenfalls auch Freihandelsabkommen zu stellen. Wir erachten den Zeitpunkt allerdings aus zwei Gründen als ungünstig und empfehlen mit dem Abschluss eines Amtshilfeabkommens zuzuwarten:
1. Die US-Aussenhandelspolitik löst zurzeit grosse Unsicherheiten aus. Die Aussenhan-
delspolitik der USA ist gegenwärtig unberechenbar und sympathisiert mit Protektionismus. Importe werden als schlecht angesehen und sollen mittels diverser Massnahmen wie der «border adjustment tax» zurückgedrängt werden. Ein Amtshilfeabkommen mit der Schweiz könnte von der US-Regierung missbraucht werden, um protektionistische Vorhaben umzusetzen.
2. Der Abschluss eines Amtshilfeabkommens gründet auf dem Wunsch der USA. Die
Schweiz erhält im Gegenzug nicht einmal die Zusicherung auf ein allfälliges Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen und somit zur Anerkennung des AEO. Aber selbst wenn die USA ein solches Abkommen zusichern würde, wäre der Nutzen für Schweizer KMU gering. Gemäss aktuellem Stand vom 29. Mai 2017 sind gerade einmal hundert Unternehmen AEO zertifiziert. Dabei handelt es sich insbesondere um Speditionsfirmen und Grosskonzerne.
scienceindustries: Es bestehen Vorbehalte namentlich bezüglich Artikel 5 (Anwesenheit von Angestellten der amerikanischen Behörden), Artikel 6 (Originaldokumente), Artikel 11 (Wahrung Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis). Schweizer Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Originaldokumente für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Sollten diese