Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Wirtschaft dürfte das Amtshilfeabkommen für die Schweiz insgesamt wenig interessant sein. Dem Interesse an gegenseitiger Amtshilfe im Zollbereich wird aus Schweizer Sicht bereits durch das bestehende WTO-Abkommen über Handelserleichterungen ausreichend entsprochen. Ein weitergehendes bilaterales Abkommen liegt im einseitigen Interesse der USA, während sich die Schweiz nie ausdrücklich um ein solches Abkommen bemüht hat. Dass selbst für die EZV der Nutzen zu wenig offensichtlich ist, zeigt sich daran, dass mögliche Vorteile für die Schweizer Zollbehörden im Erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage nicht klar benannt werden. Es ist lediglich die Rede davon, dass die EZV «durchaus ein Interesse» habe, mit den amerikanischen Behörden zusammenzuarbeiten. Der Beleg, dass hierzu das vorgelegte Amtshilfeabkommen nötig ist, fehlt hingegen gänzlich. Da die Nachteile des Amtshilfeabkommens die Vorteile eines in Aussicht gestellten AEO-Abkommens klar überwiegen und ein AEO-Abkommen zurzeit für die Schweizer Wirtschaft kein Bedürfnis ist, sind weitere Verhandlungen aus heutiger Sicht nicht angebracht. Die SHK lehnt deshalb die Unterzeichnung des Amtshilfeabkommens ab.
Zum Schluss erlauben wir uns der Transparenz und Vollständigkeit halber noch folgenden Hinweis: Die SHK stellt im Mandat der EZV Beglaubigungen für den nicht-präferenziellen Ursprung aus. Änderungen im Zollrecht können deshalb grundsätzlich auch Auswirkungen auf die SHK als Leistungserbringerin haben. Vom zur Diskussion stehenden Amtshilfeabkommen wäre diese Art der Tätigkeit jedoch nicht betroffen. Das Amtshilfeabkommen erfasst die gesamte Transportkette von Warenexporten, nicht jedoch die Stellen, welche Zolldokumente ausstellen. Das Amtshilfeabkommen hätte daher keinen Einfluss auf die Art oder den Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen der Solothurner Handelskammer. Ebenso wenig sind unsere Beglaubigungsdienstleistungen von einem möglichen AEO-Abkommen betroffen.
Nach Ansicht der Roche sollte das Amtshilfeabkommen mit den USA im Zollbereich nicht über das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich von 1997 hinausgehen, insbesondere sollten die Befugnisse der amerikanischen Zollbehörden nicht umfassender sein als jene der europäischen, dies auch vor dem Hintergrund, dass weitere Länder mit demselben Anliegen an die Oberzolldirektion gelangen könnten.
2.3 Antworten auf die im Vernehmlassungsverfahren unterbreiteten Fragen
Bemerkung: Nicht alle Vernehmlassungspartner haben die nachfolgenden Fragen beantwortet.
2.3.1 Sind Sie mit dem Abschluss eines Amtshilfeabkommens einverstanden?
Die Kantone ZH, LU, ZG, TG und NE sowie die SP und der SGB sind grundsätzlich, teilweise aber unter Bedingungen, mit dem Abschluss eines Amtshilfeabkommens einverstanden. Die Vorlage in der vorliegenden Form und im jetzigen Zeitpunkt wird abgelehnt vom Kanton SO, von der CVP sowie von folgenden Organisationen: scienceindustries, Swissmem, FER, FH, sgv, economiesuisse und CCIG.
ZH: Das Interesse am Abschluss des Amtshilfeabkommens liegt eindeutig auf Behördenseite, nicht bei der Wirtschaft. Dennoch sind wir mit diesem grundsätzlich einverstanden, da andernfalls kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen abgeschlossen werden kann. Die Schweiz hat auch mit der EG bzw. EU ein