Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

nun an die andere Abkommenspartei übergeben werden, kann diese Pflicht von den Unternehmen nicht mehr wahrgenommen werden, falls die Originaldokumente nicht mehr retourniert werden sollten. Dies führt zu einer Rechtsunsicherheit. scienceindustries teilt die Meinung der Zollverwaltung nicht, dass Artikel 10 Absatz 8 wesentlich zu einer Verbesserung des Datenschutzes beiträgt, da die Vernichtung durch die «requesting Administration» gar nicht kontrolliert werden kann. Der Schutz von vertraulichen Geschäftsinformationen (wie

z. B. Lieferanten, Rohstoffpreise, Rezepturen und Herstellungsverfahren) ist damit nicht sichergestellt. Der Wahrung des Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses wird im vorliegenden Entwurf nicht genügend Rechnung getragen.

Swissmem: Dieser Abkommensentwurf geht weit über bestehende Amtshilfeabkommen hinaus und birgt das Risiko, dass die Vertraulichkeit von Dokumenten nicht mehr geschützt ist. Die Schweiz erhält im Gegenzug auch keinerlei Zusicherung der gegenseitigen Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen. Es ergeben sich auch keine zusätzlichen Impulse für unsere Beziehung zu den USA (z. B. Prüfung zur Aufnahme von FHA-Verhandlungen mit den USA).

FH: Die FH hat bereits 2013 an einer ersten Vernehmlassung zur Amtshilfe im Zollbereich mit den USA und die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status teilgenommen. Damals äusserten wir Vorbehalte gegenüber der Vorlage, da unseres Erachtens folgende Grundsätze nicht garantiert werden konnten:

 Ausschliessen von Zwangsmassnahmen;

 Ausschliessen von Amtshilfemassnahmen bei der Verletzung eines nach schweizeri-

schem Recht geschützten Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses;

 Ausschliessen der Präsenz amerikanischer Inspektoren auf Schweizer Gebiet und ins-

besondere in Schweizer Unternehmen;

 Ausschliessen von Ausforschungsbegehren;

 Ausschliessen von Amtshilfe gestützt auf nach schweizerischem Recht illegal erworbe-

nen Informationen oder Daten.

Mit der neuen Fassung konnten zwar einige Verbesserung bei der Garantie der obgenannten Grundsätze erreicht werden. Wir kommen aber zum Schluss, dass auch der neue Entwurf erhebliches Potenzial birgt, die darin enthaltenen Zusammenarbeitsmöglichkeiten zur Erlangung von unter das Berufsgeheimnis fallenden Geschäftsinformationen zu missbrauchen. Dies betrifft insbesondere die Artikel 5 (Anwesenheit von Angestellten) und 10 (Vertraulichkeit und Verwendung der Informationen). Angesichts der sehr unterschiedlichen Wahrnehmung von Datenschutz und Privatsphäre in der Schweiz und in den USA ist zu befürchten, dass diese teils unbestimmt formulierten Bestimmungen zur Erlangung sensibler Unternehmensdaten verwendet und Schweizer Unternehmen gegen ihren Willen zur Zusammenarbeit mit den amerikanischen Behörden gezwungen werden könnten. Bedauerlicherweise konnte keine Klausel vereinbart werden, die Amtshilfe bei einer Verletzung des Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ausschliesst.

economiesuisse: Die Schweizer Wirtschaft bezog bereits 2013 kritisch Stellung zu einem Entwurf eines Amtshilfeabkommens im Zollbereich zwischen der Schweiz und den USA. Diesen Bedenken wurde im aktuellen Abkommenstext, abgesehen von gewissen Änderungen, jedoch nicht Rechnung getragen. Insbesondere riskiert das Abkommen aus Sicht der Wirtschaft weiterhin die Vertraulichkeit von Daten sowie die Wahrung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen. Das betrifft speziell Artikel 5 über die Anwesenheit von