Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
SKH: Wir sind generell bereit, auf die Möglichkeit der Aushandlung eines AEO-Abkommens zu verzichten, da dieses zu wenig Nutzen stiften würde. Daher ist die Bereitschaft der Wirtschaft auch gering, das Amtshilfeabkommen als Teil eines Kompromisses zugunsten eines AEO-Abkommens zu akzeptieren. Falls unsere Hauptkritikpunkte am Text des Amtshilfeabkommens bei weiteren Verhandlungen berücksichtigt werden können (vgl. Ziff. 2.3.3), können die Verhandlungen weitergeführt werden.
2.4 Bemerkungen zum Abkommenstext
economiesuisse: Einige Regeln sind zu offen formuliert, was zu Interpretationsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit und deshalb zu administrativem (beziehungsweise finanziellem) Mehraufwand führen kann. Das betrifft insbesondere die Regeln unter «allgemeine Amtshilfe» (Art. 3), aber auch die Formulierung «so umfassend wie möglich» (Art. 10. Abs. 1).
Art. 1 Begriffe
Swiss Textiles und economiesuisse: In Artikel 1 wird der Begriff «Waren» nicht definiert. Diese Definition ist analog dem Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vom 9. Juni 1997 zwischen der Schweiz und der EU zu ergänzen.
economiesuisse und Roche: Die Definitionen werden nicht alle konsequent verwendet. Artikel 10 spricht etwa von «requesting contracting Party», während es «requesting Administration» heissen sollte usw. Die Amtshilfe muss ausserdem in Form von sachdienlichen Auskünften, nicht in Form von «Informationen» geleistet werden. Die Definitionen von «customs offense/customs law» sind zu weit gefasst, da diese nach unserer Lesart auch die nichtzollrechtlichen Erlasse umfassen.
Art. 3 Allgemeine Amtshilfe
ZG: Artikel 3 Ziffer 1 ist folgendermassen zu formulieren: «Auf Ersuchen kann eine Zollverwaltung Amtshilfe leisten, indem sie Informationen liefert, um …».
Begründung: Bei den im Rahmen der Amtshilfe zu offenbarenden «Informationen» handelt es sich gemäss der Legaldefinition von Artikel 1 Ziffer 3 um (besonders schützenswerte) Personendaten nach Artikel 3 Buchstaben a und c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz (DSG). Da es sich beim vorliegenden Abkommen um die gegenseitige Leistung von Amtshilfe und nicht um ein Rechtshilfeabkommen handelt, bedarf es weder des Vorliegens einer strafbaren Handlung noch muss bereits ein Strafverfahren eröffnet worden sein. Der momentane Wortlaut von Artikel 3 Ziffer 1 setzt lediglich einen konkreten Antrag der ersuchenden Verwaltung voraus, um von der ersuchten Verwaltung die gewünschte Information zu erhalten. Trotz Betonung der Achtung des «Bona fide»-Grundsatzes bei der Umsetzung des vorliegenden Abkommens erachten wir eine zwingende Herausgabe von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Betriebs-, Geschäfts- und Berufsgeheimnissen ohne entsprechende Möglichkeit der Überprüfung bzw. einer Abwägung des schutzwürdigen Interesses der betroffenen Personen bzw. Firmen als unverhältnismässig. Mit der vorgeschlagenen Kann-Bestimmung wird von einer Herausgabeverpflichtung abge-
10 SR 235.1