Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/52: Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA · 42 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
der Haltung anderer Kantone (wie etwa Solothurn). Gegenüber der ersten Vernehmlassung sind keine wesentlichen Verbesserungen zu erkennen; insbesondere die Vertraulichkeit von Daten ist weiterhin nicht gewährleistet. Dem Interesse an einer gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich wird unseres Erachtens mit dem WTO-Abkommen vom 27. November 20146 über Handelserleichterungen bereits genügend Rechnung getragen. Ein zusätzliches Amtshilfeabkommen dagegen liegt allein im Interesse der USA, während sich die Schweiz nie ausdrücklich um ein solches bemüht hat.
ZG: Es ist nachvollziehbar, dass für die USA zwecks Prävention von terroristischen Aktivitäten auch im Zollbereich ein Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe von grosser Bedeutung ist. Ebenso hat die Schweiz aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verflechtung bzw. des hohen Ausmasses des bilateralen Warenaustausches mit den USA ein Interesse daran, zwecks Verhütung, Untersuchung und Aufdeckung von Zollwiderhandlungen mit der amerikanischen Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) bzw. der Einwanderungs- und Zollvollzugsbehörde (ICE) zusammenarbeiten zu können. Industrie und Wirtschaft können jedoch keinen Nutzen aus dem Amtshilfeabkommen ziehen. Befürchtungen, wonach bei Annahme dieses Amtshilfeabkommens der administrative, zeitliche und gar finanzielle Aufwand für die Schweizer Wirtschaft steigen wird, sind nicht unbegründet und müssen unbedingt berücksichtigt bleiben, zumal es sich beim vorliegenden Abkommenstext gemäss Ziffer 1.3 des erläuternden Berichts noch nicht um die definitive paraphierte oder unterzeichnete Fassung handelt. Ein besonderes Augenmerk ist zudem auf den Datenschutz zu richten: jegliche Form der Beeinträchtigung von Betriebs-, Geschäfts- und Berufsgeheimnissen ist kritisch auf ihre Verhältnismässigkeit bzw. Notwendigkeit hin zu überprüfen, um unzulässigen Ausforschungsbegehren (sog. «fishing expeditions») seitens der USA Einhalt zu gebieten. Der bei Ziffer 1.5 des erläuternden Berichts unter den «Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (Art. 11)» festgehaltene ergänzende Briefwechsel zur Klarstellung ist ein zu schwaches Instrument, um eine rechtliche Durchsetzung einfordern zu können.
AI: Wir nehmen zur Kenntnis, dass die Umsetzung des Amtshilfeabkommens keine direkten Auswirkungen auf die Kantone hat. Dennoch lehnen wir das vorgelegte Amtshilfeabkommen ab. Problematisch ist insbesondere, dass amerikanische Inspektoren bei durchzuführenden Untersuchungen anwesend sein und Akteneinsicht erhalten können (Art. 5). Dies ist im Bereich der direkten Steuern ausgeschlossen (vgl. Art. 8 Abs. 4 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 20127), weshalb keine Veranlassung besteht, zugunsten der USA davon abzuweichen. Zudem erscheint die Vertraulichkeit und Verwendung der Informationen nach unserer Auffassung nicht ausreichend geschützt. Gemäss Artikel 10 Absatz 5 des Entwurfs können Informationen im Zusammenhang mit Terrorismus oder nationaler Sicherheit an Regierungsstellen weitergeleitet werden. Weiter weigerten sich die USA, einer Vertragsklausel zuzustimmen, aufgrund von gestohlenen Daten keine Amtshilfe zu leisten. Der Verweis des Bundesrats auf den in der Präambel aufgeführten Grundsatz, wonach das Abkommen nach Treu und Glauben umzusetzen ist, bietet keine ausreichende Grundlage, ein Amtshilfegesuch abzulehnen. Schliesslich soll das Amtshilfeabkommen nur darum abgeschlossen werden, damit Aussicht auf Verhandlungen über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen besteht. Ob erstens die USA für ein solches in Verhandlungen treten, ist offen. Zweitens erscheinen die möglichen Vorteile eines solchen Abkommens derzeit die Nachteile des Amtshilfeabkommens nicht aufzuwiegen. Die im
6SR 0.632.20; Anhang 1A.15