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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

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Verordnung über die Landesgeologie (Landesgeologieverordnung, LGeolV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. e-g

In dieser Verordnung bedeuten:

e. Primäre geologische Daten: Rohe Messdaten, beispielsweise Bohrprofile oder Signale seismischer Messungen, und Feldaufnahmen betreffend den geologischen Untergrund;

f. Prozessierte primäre geologische Daten: Primäre geologische Daten, die im Hinblick auf eine Interpretation aufbereitet wurden;

g. Sekundäre geologische Daten und Information: Geologische Daten und Information, welche durch die Interpretation von primären oder primären prozessierten geologischen Daten entstehen.

Art. 13 Abs. 2 Bst. abis

2 Die geologischen Informationen werden wie folgt den Zugangsberechtigungsstufen nach Artikel 21 GeoIV zugewiesen:

abis. primäre geologische Daten, primäre prozessierte geologische Daten sowie unmittelbar zugehörige technische Daten und Metadaten, die von Dritten erhoben und der Fachstelle für Landesgeologie aufgrund der Regelungen über Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien der Energieverordnung vom … 2 (EnV) oder aufgrund der Regelungen über die direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen3 (CO2-Verordnung) mitgeteilt werden: Zugangsberechtigungsstufe A;

II

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

SR ..........

1 SR 510.624

2 SR 730.01

3 SR 641.711

2017–......