Vorlage 3a

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten

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Ergänzte Fassung vom 8. März 2017 (S. 3 und 41) Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20161

(EnG)

und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1Mit dieser Verordnung soll der Energieverbrauch serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte reduziert und deren Energieeffizienz gesteigert werden.

2Sie gilt für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen und in der Schweiz in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte;

b. Abgeben: das weitere gewerbsmässige Veräussern von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässige Veräusserung.

2. Kapitel: Anforderungen an das Inverkehrbringen und das Abgeben

1. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen

Serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie:

a. die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften erfüllen;

b. das energietechnische Prüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben; und

c. mit den Angaben zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gekennzeichnet sind.

Art. 4 Mindestanforderungen

1Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von serienmässig hergestellten Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.10 festgelegt.

2Die Mindestanforderungen gelten auch für serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte, die für den gewerblichen Eigengebrauch beschafft werden.

1 SR 730.0

2 SR 946.51

2017–......