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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20161

(EnG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG finanziert wird.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;

b. Biomasse: sämtliches durch Fotosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;

c. biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;

d. Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 12 Absatz 2 der Energieverordnung vom …2 (EnV);

e. Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, wie beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen, entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;

f. Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen.

Art. 3 Neuanlagen

1 Als Neuanlagen gelten:

a. bei Wasserkraftanlagen: Anlagen, die ein hydraulisches Potenzial erstmals nutzen;

b. bei den übrigen Technologien: Anlagen, die erstmals an einem Standort erstellt werden.

2 Als Neuanlage gilt ebenfalls eine Anlage, die eine bestehende Anlage komplett ersetzt.

3 Den Entscheid darüber, ob eine Neuanlage vorliegt oder nicht, trifft die Vollzugsstelle in Absprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE).

Art. 4 Anlagenleistung

Die Leistung einer Anlage bestimmt sich nach Artikel 14 EnV3.

Art. 5 Meldepflicht bei Änderung der berechtigten Person

Ändert sich nach Gesuchseinreichung die berechtigte Person, so ist dies von der bisher berechtigten Person umgehend der Behörde zu melden, die für die Beurteilung des Gesuchs zuständig ist. Ohne Meldung wird die Vergütung, der Investitionsbeitrag oder die Marktprämie an die bisher berechtigte Person ausbezahlt.

Art. 6 Betriebsdaten

1 Der Betreiber einer Anlage, für die er eine Einspeisevergütung nach geltendem Recht oder einem früheren Recht oder eine Mehrkostenfinanzierung nach einem früheren Recht erhält, hat, auf Verlangen, dem BFE und der Vollzugsstelle Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

SR ..........

1 SR 730.0

2 SR 730.01

3 SR 730.01

2017–......