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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten

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Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Netzanschluss bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch

1 Ein Netzbetreiber kann einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach Artikel 17 oder 18 des Energiegesetzes vom 30. September 20162 (EnG) den Anschluss ans Netz verweigern, wenn aufgrund des Anschlusses unverhältnismässige Massnahmen für den sicheren Netzbetrieb ergriffen werden müssten oder wenn der Endverbraucher keine Gewähr für einen funktionierenden internen Betrieb geben kann.

2 Werden im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch bestehende Anschlussanlagen nicht mehr genutzt, so werden deren verbleibende Kapitalkosten vom Zusammenschluss abgegolten. Werden bestehende Anschlussanlagen nur noch teilweise genutzt, so gilt eine anteilsmässige Abgeltungspflicht.

Art. 7 Abs. 3 Bst. fbis, h und m

3 In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere:

fbis. Kosten für intelligente Messsysteme nach Artikel 8a;

h. Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung von Energie aus Anlagen nach den Artikeln 15 und 19 EnG3;

m. Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen.

Art. 8 Abs. 3, 3bis und 5

3 Die Netzbetreiber stellen den Beteiligten fristgerecht, einheitlich und diskriminierungsfrei die Messdaten und Informationen zur Verfügung, die notwendig sind für:

a. den Netzbetrieb;

b. das Bilanzmanagement;

c. die Energielieferung;

d. die Anlastung der Kosten;

e. die Berechnung der Netznutzungsentgelte; und

f. die Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem Energiegesetz vom 30. September 20164 (EnG) und der Energieverordnung vom 1. Januar 20185 (EnV).

3bis Sie dürfen die Leistungen nach Absatz 3 den Bezügern nicht zusätzlich zum Netznutzungsentgelt in Rechnung stellen. Werden Leistungen nach Absatz 3 von Dritten erbracht, so müssen sie diese angemessen entschädigen.

5Aufgehoben

Art. 8a Intelligente Messsysteme

1 Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei den Endverbrauchern und den Erzeugern intelligente Messsysteme einzusetzen.

2 Ein intelligentes Messsystem ist eine Messeinrichtung, die folgende Elemente aufweist:

a. einen elektronischen Elektrizitätszähler beim Endverbraucher oder Erzeuger, der:

1. Wirkenergie und Blindenergie erfasst,

2. Lastgänge mit einer Periode von fünfzehn Minuten ermittelt und mindestens dreissig Tage speichert,

3. über Schnittstellen verfügt, wovon eine zur bidirektionalen Kommunikation mit dem Datenverarbeitungssystem reserviert ist und eine andere durch den Endverbraucher oder Erzeuger benutzt werden kann, und

1 SR 734.71

2 SR 730.0

3 SR 730.0

4 SR 730.0

5 SR 730.01

2017–......