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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 6 Seiten
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Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)
vom ...
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 5 der Energieverordnung vom … 1 (EnV),
verordnet:
1. Abschnitt: Herkunftsnachweis
Art. 1 Herkunftsnachweis
1 Der massgebende Produktionszeitraum für die Erfassung der produzierten Elektrizität beträgt für Anlagen mit einer Anschlussleistung von mehr als 30 kVA einen Kalendermonat, für die übrigen Anlagen nach Wahl einen Kalendermonat, ein Kalenderquartal oder ein Kalenderjahr.
2 Der Herkunftsnachweis umfasst insbesondere:
a. die Menge der produzierten Elektrizität in kWh;
b. den Zeitraum der Produktion in Monaten;
c. die Bezeichnung der Energieträger, die zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden gemäss Anhang Ziffer 1.1;
d. die Angaben zur Identifizierung der Produktionsanlage, insbesondere Bezeichnung, Standort, Datum der Inbetriebnahme, Datum der letzten Konzessionserteilung bei Wasserkraftanlagen, Name und Adresse des Betreibers;
e. die technischen Daten der Produktionsanlage, insbesondere Art der Anlage, elektrische Leistung und bei Wasserkraftanlagen zusätzlich die Angabe, ob es sich um ein Lauf- oder Speicherkraftwerk mit oder ohne Pumpbetrieb handelt;
f. die Angaben zur Identifizierung der Stelle, an der die vom Produzenten ins Netz eingespeiste Elektrizität gemessen wird (Messstelle), insbesondere Name und Adresse des Betreibers der Messstelle und Angaben zu deren amtlicher Prüfung, Identifikationsnummer, Standort und Name und Adresse des Betreibers des über diese Messstelle versorgten Netzes;
g. die Angabe, ob und in welchem Umfang der Produzent eine Einmalvergütung, einen Investitionsbeitrag, eine Marktprämie oder eine Mehrkostenfinanzierung erhalten hat.
3 Ein Herkunftsnachweis, der nicht bis zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Produktionszeitraums entwertet wird, verliert seine Gültigkeit und kann nicht mehr verwendet werden. Ein Herkunftsnachweis, dessen Produktionszeitraum entweder der Monat Januar, Februar, März oder April oder das erste Quartal ist, verliert seine Gültigkeit erst Ende Mai des Folgejahres.
4 Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes vom 30. September 20162 (EnG) erlässt Richtlinien über die Form der Herkunftsnachweise; vorher gibt sie den interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 2 Registrierung der Produktionsanlage
1 Grundlage für die Registrierung der Anlage bilden die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c–g.
2 Die Angaben müssen durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Auditor) beglaubigt werden. Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kVA und bei Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4 EnG reicht eine Beglaubigung durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist.
3 Die Vollzugsstelle überprüft regelmässig die Daten der registrierten Anlage und die erfassten Produktionsdaten. Sie kann zu diesem Zweck Kontrollen vor Ort durchführen und eine periodische Erneuerung der Beglaubigung nach Absatz 2 verlangen.
4 Der Produzent muss der Vollzugsstelle jede Änderung der Anlagedaten der betreffenden Produktionsanlage unverzüglich melden.
Art. 3 Ausnahme von der Registrierung
Nicht registriert werden können Anlagen mit:
a. einer Gleichstrom-Spitzenleistung von weniger als 2 kW bei der Photovoltaik;
b. einer Anschlussleistung von weniger als 2 kVA bei den übrigen Technologien.
1 SR 730.01
2 SR 730.0
2017–......