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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten
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Energieverordnung (EnV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20161
(EnG),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
a. den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung;
b. die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien;
c. die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch;
d. die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen;
e. die Geothermie-Garantien und -Erkundungsbeiträge;
f. die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen;
g. den Netzzuschlag;
h. die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen;
i. die Fördermassnahmen im Energiebereich;
j. die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG;
k. die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung.
2. Kapitel: Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung
1. Abschnitt: Herkunftsnachweis
Art. 2 Pflicht
1 Produzentinnen und Produzenten von Elektrizität müssen die Produktionsanlage registrieren und die produzierte Elektrizität mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.
2 Von der Herkunftsnachweispflicht ausgenommen sind Produzentinnen und Produzenten, deren Anlagen:
a. während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden;
b. weder direkt noch indirekt an das Elektrizitätsnetz angeschlossen sind (Inselanlagen);
c. über eine Anschlussleistung von höchstens 30 kVA verfügen.
Art. 3 Entwertung
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
a. für die Stromkennzeichnung verwendet werden;
b. Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder
c. für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.
2 Bei der Pumpspeicherung muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Pumpen verloren geht.
3 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden.
SR ..........
1 SR 730.0
2017–......