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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 26 Seiten

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Energieverordnung (EnV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20161

(EnG),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung;

b. die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien;

c. die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch;

d. die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen;

e. die Geothermie-Garantien und -Erkundungsbeiträge;

f. die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen;

g. den Netzzuschlag;

h. die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen;

i. die Fördermassnahmen im Energiebereich;

j. die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG;

k. die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung.

2. Kapitel: Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung

1. Abschnitt: Herkunftsnachweis

Art. 2 Pflicht

1 Produzentinnen und Produzenten von Elektrizität müssen die Produktionsanlage registrieren und die produzierte Elektrizität mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.

2 Von der Herkunftsnachweispflicht ausgenommen sind Produzentinnen und Produzenten, deren Anlagen:

a. während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden;

b. weder direkt noch indirekt an das Elektrizitätsnetz angeschlossen sind (Inselanlagen);

c. über eine Anschlussleistung von höchstens 30 kVA verfügen.

Art. 3 Entwertung

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:

a. für die Stromkennzeichnung verwendet werden;

b. Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder

c. für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.

2 Bei der Pumpspeicherung muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Pumpen verloren geht.

3 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden.

SR ..........

1 SR 730.0

2017–......