Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 9 Seiten

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Art. 8 Zweck und Personen

Ein Teilnehmer (SGB) wirft die Frage auf, ob die Formulierung «im Ausland eingesetzt» so zu

verstehen sei, dass die betreffenden Personendaten nur während eines solchen Einsatzes bearbeitet werden. Da dies mit Sicherheit nicht der Fall sei, seien die Abschnittstitel von Art. 8 und 9 so

anzupassen, dass daraus hervorgehe, dass es sich um eine dauernde Datenbearbeitung während des Anstellungsverhältnisses mit dem EDA handle.

Ein Teilnehmer (SGB) befürchtet, dass das EDA Daten von Mitarbeitenden anderer Departemente bearbeitet, wenn diese ins Ausland entsandt werden. Der SGB lehnt die Bearbeitung solcher Daten ab, sollte das EDA dies vorhaben. In diesem Zusammenhang weist der SGB auf eine sprachliche Diskrepanz zwischen der französischen und der deutschen Fassung des Vorentwurfs hin. Wo Art. 8 Abs. 1 der französischen Version von « […] le DFAE traite des données sur ses employés affectés à l’étranger […] » spreche, sei die deutsche Version allgemeiner formuliert, indem sie laute «[…]

bearbeitet das EDA Daten über im Ausland eingesetzte Mitarbeitende und deren Angehörige

[…]». Ausserdem hält der SGB fest, dass die in diesem Abschnitt vorgesehene Datenbearbeitung nicht auf Bundesangestellte anwendbar sein sollte, die in den Vertretungen in Genf tätig sind.

Art. 9 Daten

Ein Teilnehmer (SGB) ist der Ansicht, dass die besonders schützenswerten Personendaten, die bearbeitet werden sollen, nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar sind.

Zwei Teilnehmer (AG, SPS) kritisieren die zu wenig präzise Definition der zu bearbeitenden

besonders schützenswerten Personendaten. So sei etwa nicht ersichtlich, weshalb anstelle von Daten über religiöse Ansichten nicht die Erfassung der Konfessionszugehörigkeit genügen würde. Gleiches gilt für die Bearbeitung von Daten über die Intimsphäre, wo nach den Erläuterungen lediglich die Erfassung der sexuellen Orientierung beabsichtigt wird.

Mehrere Teilnehmer (AG, SPS) lehnen die Erstellung eines «Schwulen-, Lesben-, Bisexuellen, selbst eines Pädophilenregisters» sowohl der Mitarbeitenden wie auch deren Angehörigen ab.

Einige Teilnehmer (AG, SGB) weisen darauf hin, dass die sexuelle Orientierung oder anderweitige zusätzlich benötigte Personendaten zur Wahrung der Verhältnismässigkeit vor einem konkreten Auslandeinsatz abgeklärt werden können. Der SGB ist der Ansicht, dass die Pflicht der mitarbeitenden Person, zur Geltendmachung der finanziellen Ansprüche für die Begleitperson deren Personendaten dem EDA bekannt zu geben, nicht automatisch bedeutet, dass die geschlechtliche Orientierung sowie religiöse Ansichten oder Tätigkeiten dieser Personen erfasst werden müssen. Zudem sieht Art. 27c lit. n BPG die Bearbeitung von Daten über die Religionszugehörigkeit der versetzungspflichtigen Angestellten des EDA bereits vor, weshalb eine weitergehende Bestimmung nicht angebracht bzw. fragwürdig erscheint.

Ein Teilnehmer (SPS) regt folgende Anpassung von Art. 9 an:

Artikel 9 Absätze 1 bis 3

Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Personendaten über im Ausland eingesetzte Mitarbeitende des EDA und ihre Angehörigen bearbeiten:

1Daten über die Gesundheit;

2Falls dies aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzortes unverzichtbar ist, kann das EDA im Einzelfall ferner bearbeiten:

a. Daten über religiöse Ansichten und Tätigkeiten die Konfessionszugehörigkeit;

b. Daten über die Intimsphäre sexuelle Orientierung.

3Fallen die in Absatz 2 genannten besonderen Umstände des Einsatzortes dahin, so sind die gestützt auf Absatz 2 erhobenen Daten wieder zu vernichten.

(Entsprechend ist auch Artikel 10 anzupassen: «Die Daten nach Artikel 9 Buchstabe b Absatz 1 dürfen dem Krankenversicherer des EDA…»)