Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 9 Seiten
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«médecine du personnel» bzw. «service médecine des employés» vorzusehen. Dies deshalb, weil das EDA als Arbeitgeber Gesundheitsdaten seiner Mitarbeitenden nicht direkt bearbeiten können sollte, sofern dies nicht unbedingt notwendig erscheint.
Ein Teilnehmer (SGB) ist der Meinung, dass Art. 33 des Bundespersonalgesetzes3 das EDA dazu verpflichten würde, seine Mitarbeitenden und die Personalverbände anzuhören, bevor das Gesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das EDA4 geändert wird. Er fordert deshalb, dass diese Konsultation a posteriori durchgeführt wird.
4.2 Berücksichtigung der Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und der Änderung weiterer Gesetze
Drei Vernehmlassungsteilnehmer (GE, TI, SPS) sind der Ansicht, dass die durch die laufende Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz bedingten Änderungen berücksichtigt werden sollten.
4.3 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln
1. Abschnitt Personen im Ausland
Ein Teilnehmer (SPS) ersucht darum, in Art. 2 und 4 sicherzustellen, dass die Personendaten aus dem Auslandschweizerregister für die Durchführung von direkten Wahlen zum Auslandschweizerrat genutzt werden können. Damit werde das Ziel verfolgt, dass die Mitglieder des Auslandschweizerrates per E-Voting direkt gewählt werden können und dass das EDA dies unterstützt.
Art. 3 Daten
Die ASO ist der Ansicht, dass der Zugang zu den medizinischen Daten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie der Schweizer Staatsangehörigen, die sich im Ausland aufhalten, von Fall zu Fall beurteilt werden muss.
2. Abschnitt Eigentümerinnen und Eigentümer, Reederinnen und Reeder sowie Seeleute von schweizerischen Seeschiffen
Art. 5 Zweck und Personen
Ein Teilnehmer (SGB) erachtet es für sehr wichtig, dass auf eine ausgewogene Datenbearbeitung geachtet wird. Neben den Daten der Seeleute sollen auch die Daten der Eigentümerinnen und
Eigentümer sowie der Reederinnen und Reeder bearbeitet werden.
3. Abschnitt Im Ausland eingesetzte Mitarbeitende des EDA und ihre Angehörigen
Ein Teilnehmer (SGB) hält den Abschnittstitel für ungenügend. Ihm ist nicht klar, ob diese Regelung, die über das BPG hinausgeht, für das gesamte Karrierepersonal und das Rotationspersonal der DEZA gilt, da es versetzbar ist, oder nur für diejenigen Mitarbeitenden, die tatsächlich im Ausland im Einsatz sind.
3 BPG; SR 172.220.1
4 SR 235.2