Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 9 Seiten
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Zwei Teilnehmer (AG, SPS) kritisieren das Fehlen einer Regelung über die Art der Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei in erster Linie eine Beschaffung solcher Personendaten bei der jeweils betroffenen Person selbst zulässig, wobei eine Unterlassung der Mitwirkung der betroffenen Person allenfalls personalrechtliche Konsequenzen haben kann.
Zwei Teilnehmer (AG, SPS) fordern eine Regelung über die zwingende Einholung des expliziten Einverständnisses der betroffenen Person für eine entsprechende Datenbearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten. Dazu wird auf eine entsprechende Regelung in Art. 27 Abs. 2 Bst. b BPG verwiesen, der eine entsprechende Regelung vorsieht. Sie werten diese Differenz zur Regelung im BPG als sachlich nicht begründet.
Ein Teilnehmer (SPS) schlägt folgende Ergänzung zu Art. 9 vor:
Artikel 9 Absatz 4 (neu)
4Die Ausführungsbestimmungen regeln die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die
Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, soweit diese für die Personalentwicklung notwendig ist und die betroffene Person ihr schriftlich zugestimmt hat.
Ein Teilnehmer (SGB) weist darauf hin, dass die Bestimmungen des Vorentwurfs es nicht erlauben, Daten über betreibungs-, administrativ- und strafrechtliche Massnahmen von Angehörigen zu
bearbeiten. Sollte dies gewollt sein, so wäre Art. 27 Abs. 2 Bst. a BPG für diese Personenkategorie zu übernehmen.
Ein Teilnehmer (SGV) ist dagegen, dass Daten zur sexuellen Orientierung der im Ausland
eingesetzten Mitarbeitenden bearbeitet werden. Er stellt zwar nicht infrage, dass das EDA als
Arbeitgeber Bescheid wissen muss, doch ist es seiner Meinung nach Sache der Betroffenen, die entsprechenden Angaben zu machen. Es obliege nicht dem Arbeitgeber, solche Daten proaktiv zu verwalten.
Ein anderer Teilnehmer (transfair) wünscht, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung
gewährleistet ist, wenn das EDA Daten von im Ausland eingesetzten Mitarbeitenden und ihren
Angehörigen bearbeitet und Möglichkeiten für einen Auslandeinsatz von Mitarbeitenden mit ihren Angehörigen prüft.
Art. 10 Bekanntgabe von Daten
Ein Teilnehmer (SGB) ist der Meinung, dass die Daten nur an den von der Krankenkasse und dem EDA gemeinsam bezeichneten Vertrauensarzt weitergegeben werden dürfen.
4. Abschnitt Lokalangestellte der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihre Angehörigen
Art. 13 Bearbeitung von Daten
Ein Teilnehmer (FR) qualifiziert die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen durch das EPA in Bezug auf Personen, die nicht dem BPG unterstehen, als problematisch.