Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 9 Seiten

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die sie betreffenden Daten selbst bearbeiten können) und andererseits die Möglichkeit einer

einzelfallweisen Bekanntgabe dieser Daten durch das EDA an Dritte vorzusehen ist (wie z. B. an Hotels, Restaurants, Konferenzzentren), wo dies dem EDA zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nützlich ist.

Art. 27 Zweck und Personen

Ein Teilnehmer (BE) weist darauf hin, dass die beiden Kommas sinnstörend sind und daher

weggelassen werden sollten.

Ein Teilnehmer (TI) weist darauf hin, dass die in Art. 27 f. vorgesehene Personendatenbearbeitung nur Ausnahmecharakter aufweist bzw. nur punktuell erfolgt. Da punktuelle Bearbeitungen besonders schützenswerter Personendaten nicht zwingend einer expliziten gesetzlichen Grundlage bedürfen, sondern ausnahmsweise auch gerechtfertigt sind, wenn sie für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich sind, werden die Art. 27 und 28 als überflüssig qualifiziert und zur Streichung vorgeschlagen.

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 31 Ausführungsbestimmungen

Ein Teilnehmer (TI) hält unter Verweis auf das Informationssystem betreffend das Personal der Bundesverwaltung (BV PLUS, vgl. Verordnung über den Schutz von Personendaten des

Bundespersonals, BPDV, SR 172.220.111.4; Anhang 1–5) fest, dass der Katalog der zu

bearbeitenden Personendaten in der zu erlassenden Verordnung (gem. Art. 31 Abs. 1 Bst. b BPDG-EDA) nicht nur die nicht sensiblen, sondern sämtliche zu bearbeitenden Personendaten umfassen muss, einschliesslich der bereits in Art. 3 Abs. 1 BPDG-EDA vorgesehenen besonders

schützenswerten Personendaten. Es wird daher vorgeschlagen, den Art. 31 Abs. 1 Bst. b BPDG-EDA wie folgt anzupassen:

b) den vollständigen Katalog der bearbeiteten Daten.