Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 9 Seiten
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3.1 Zustimmung zum Entwurf, teilweise mit Vorbehalten
Kantone (5): AG, BE, FR, GE, VD
Politische Partei (1): SPS
Dachverbände der Wirtschaft (2): SGB, transfair
Andere (2): ASO, DCAF
3.2 Ablehnung einzelner Bestimmungen des Entwurfs
Kantone (2): AG, TI
Politische Partei (1): SPS
Dachverbände der Wirtschaft (2): SGB, SGV
3.3 Verzicht auf Stellungnahme
Kantone (20): AI, AR, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH Konferenz (1): KKJPD
Verbände (2): Schweizerischer Gemeindeverband, Schweizerischer Städteverband
4 Zusammenfassung der Stellungnahmen
4.1 Übersicht
Die Bestrebungen, die zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen notwendige Gesetzesgrundlage zu schaffen, um den Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung gerecht zu werden, werden von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer ausdrücklich begrüsst.
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer (FR und ASO) stellen die für die Ausführungsbestimmungen vorgesehene Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat infrage (Aufbewahrungsdauer, Vernichtung usw.). Die ASO wünscht, dass die interessierten Kreise vor der Verabschiedung der Verordnung konsultiert werden.
Zudem sind zwei Vernehmlassungsteilnehmer (FR und ASO) der Ansicht, dass das Gesetz für den Fall, dass Daten bekannt gegeben wurden, eine Informationspflicht vorsehen sollte.
Ein Teilnehmer (ASO) weist darauf hin, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz anlässlich von Interessenabwägungen bei der Bearbeitung und der Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen bei allen Personendatenbearbeitungen und ebenso für sämtliche erwähnten Personenkategorien Anwendung finden muss.
Ein Teilnehmer (ASO) fordert das EDA auf, die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen,
wenn ihre Daten bearbeitet werden.
Ein Teilnehmer (VD) ist der Ansicht, dass insbesondere Gesundheitsdaten generell nur im
Einverständnis der betroffenen Person bearbeitet werden dürfen.
Ein Teilnehmer (transfair) unterstreicht, dass die geplante Bearbeitung (insb. betreffend
Gesundheitsdaten und Daten über die Intimsphäre) streng und restriktiv geregelt werden sollte.
Zwei Teilnehmer (VD, ASO) regen an, anlässlich der Modalitäten des Zugangs zu Gesundheitsdaten insbesondere der EDA-Mitarbeitenden in der zu erlassenden Verordnung die Schaffung eines