Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 9 Seiten

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5. Abschnitt Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihre Angehörigen

Art. 17 Bearbeitung von Daten

Ein Teilnehmer (FR) qualifiziert die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen durch das EPA in Bezug auf Personen, die nicht dem BPG unterstehen, als problematisch.

6. Abschnitt Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihre Angehörigen

Art. 19 Daten

Vier Teilnehmer (AG, SGB, SGV, SPS) erklären, dass ihre Ausführungen zu Art. 8 und 9 sinngemäss auch für die Erfassung der Daten nach Art. 19 bzw. für alle anderen vom Vorentwurf betroffenen Personengruppen gelten.

8. Abschnitt Kandidatinnen und Kandidaten für Posten bei den Vereinten Nationen und bei internationalen Organisationen

Art. 24 Zweck und Personen

Ein Teilnehmer (BE) regt an, eine Formulierung zu finden, aus der die betroffenen Personen (nämlich jene Personen, die sich für einen Posten in den genannten internationalen Organisationen bewerben) deutlicher hervorgehen (so wie bei Art. 5, 11, 15, 18, 21, 27 und 29).

Art. 25 Daten

Drei Teilnehmer (SPS, SGB, AR) weisen darauf hin, dass der Begriff der Rassenzugehörigkeit

politisch inkorrekt sei.

Zwei Teilnehmer (AG, SPS) lehnen die Erfassung der Rassenzugehörigkeit ab, da nicht

nachvollziehbar sei, inwiefern die Rassenzugehörigkeit eines Kandidaten oder einer Kandidatin der Reputation der Schweiz schaden könnte oder weshalb die Kandidatur eines Angehörigen einer bestimmten Rasse mit der Einhaltung der Menschenrechte in Konflikt stehen könnte.

Ein Teilnehmer (SGB) schlägt eine Ergänzung vor, wonach die Bearbeitung und Weitergabe der Personendaten nur im Einverständnis der jeweiligen Kandidatin oder des jeweiligen Kandidaten erfolgen dürfen. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten geht zu weit,

weshalb eine Lösung zu finden ist, welche sich situativ nach dem jeweiligen Posten richtet.

Zwei Teilnehmer (AG, SPS) werfen auch hier die Frage über die Art der Beschaffung der zu

bearbeitenden Personendaten auf und lehnen eine entsprechende Datenbeschaffung ohne Wissen und Einverständnis der Betroffenen ab.

9. Abschnitt Teilnehmerinnen und Teilnehmer an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen

Um die Wirksamkeit der Aktivitäten des EDA in diesem Bereich zu verbessern, schlägt ein Teilnehmer (DCAF) vor, den 9. Abschnitt dahingehend zu ergänzen, dass einerseits ein modernes

Informationssystem bereitzustellen ist (z. B. mit Online-Zugangsrecht für betroffene Personen, die so