Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 9 Seiten
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5. Abschnitt Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihre Angehörigen
Art. 17 Bearbeitung von Daten
Ein Teilnehmer (FR) qualifiziert die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen durch das EPA in Bezug auf Personen, die nicht dem BPG unterstehen, als problematisch.
6. Abschnitt Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihre Angehörigen
Art. 19 Daten
Vier Teilnehmer (AG, SGB, SGV, SPS) erklären, dass ihre Ausführungen zu Art. 8 und 9 sinngemäss auch für die Erfassung der Daten nach Art. 19 bzw. für alle anderen vom Vorentwurf betroffenen Personengruppen gelten.
8. Abschnitt Kandidatinnen und Kandidaten für Posten bei den Vereinten Nationen und bei internationalen Organisationen
Art. 24 Zweck und Personen
Ein Teilnehmer (BE) regt an, eine Formulierung zu finden, aus der die betroffenen Personen (nämlich jene Personen, die sich für einen Posten in den genannten internationalen Organisationen bewerben) deutlicher hervorgehen (so wie bei Art. 5, 11, 15, 18, 21, 27 und 29).
Art. 25 Daten
Drei Teilnehmer (SPS, SGB, AR) weisen darauf hin, dass der Begriff der Rassenzugehörigkeit
politisch inkorrekt sei.
Zwei Teilnehmer (AG, SPS) lehnen die Erfassung der Rassenzugehörigkeit ab, da nicht
nachvollziehbar sei, inwiefern die Rassenzugehörigkeit eines Kandidaten oder einer Kandidatin der Reputation der Schweiz schaden könnte oder weshalb die Kandidatur eines Angehörigen einer bestimmten Rasse mit der Einhaltung der Menschenrechte in Konflikt stehen könnte.
Ein Teilnehmer (SGB) schlägt eine Ergänzung vor, wonach die Bearbeitung und Weitergabe der Personendaten nur im Einverständnis der jeweiligen Kandidatin oder des jeweiligen Kandidaten erfolgen dürfen. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten geht zu weit,
weshalb eine Lösung zu finden ist, welche sich situativ nach dem jeweiligen Posten richtet.
Zwei Teilnehmer (AG, SPS) werfen auch hier die Frage über die Art der Beschaffung der zu
bearbeitenden Personendaten auf und lehnen eine entsprechende Datenbeschaffung ohne Wissen und Einverständnis der Betroffenen ab.
9. Abschnitt Teilnehmerinnen und Teilnehmer an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen
Um die Wirksamkeit der Aktivitäten des EDA in diesem Bereich zu verbessern, schlägt ein Teilnehmer (DCAF) vor, den 9. Abschnitt dahingehend zu ergänzen, dass einerseits ein modernes
Informationssystem bereitzustellen ist (z. B. mit Online-Zugangsrecht für betroffene Personen, die so